Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 1. (Wien, 1820)
Von den Obliegenheiten der Beamte tt. 112 * A. Daß, wie es einige Referenten wirklich beobachten, auch die übrigen die Erledigungsentwürfe bey allen jenen Gegenständen, wo es füglich geschehen kann, gleich dergestalt einrichten, um zugleich als Concept zu dienen. B. Daß der im Ga nzen äußerst beträchtliche Verlust an Zeit und Mühe, welcher daraus entsteht, weil fast jede höhere Behörde in ihrem Vortrage den vollständigen Auszug des Berichtes der Unterbehörden liefert, wo doch dieser Bericht den Acten in Urschrift beygclegr werden muß, künftig vermieden, sohin statt eines vollständigen Auszuges im Eingänge des Vortrages nur die Entstehung des Geschäftes, der Gang der Verfügungen in Kürze angegeben, nebstbey. die Beylagen des Vortrages verzeichnet, sonach gleich zur Erstattung des Gutachtens geschritten, und dort auch das Factum, wenn es in den Berichten der Unterbehörden nicht ohnehin schon deutlich dargestellt wäre, aufgeklärt werde. C. Daß das Präsidium sich nicht nur allein, wie es schon oben angeordnet worden ist, in der genauesten Uebersicht sowohl der Bureaus als der Departements erhalte, und sohin sich von jedem Büreau und von jedem Departement solche Ausweise, welche die leichte und vollkommene Uebersicht, wie das Büreau oder das Departement mit seinen Geschäften stehe, gewähren, periodisch vorlegen lasse, sondern auch fest darauf halte, daß die Scontri in den Bureaus ordentlich geführt werden, um sowohl die aushaftenden Resolutionen auf die Vorträge, als auch die von den Unterbehörden abgeforderten Berichte von Quartal zu Quartal zuverlässig betreiben zu können, welche Verbindlichkeiten auch den anderen Chefs rücksichtlich der ihnen unterstehenden Abtheilung obliegen. D. Daß in Zukunft die von dem Präsidium des Hofkriegsrathes mit den in den Provinzen commandirenden Generalen in besonderen Fällen zu führende Präsidial-Correspon- denz dergestalt modificirt werde, daß die commandirenden Generale auch in diesen Fallen, mit Beseitigung der Formalien, eigentliche Berichte, siedoch zum Unterschiede, mit der dießfalls ohnehin angeordneten Ueberschrift: an das Präsidium des Hofkriegs rathes erstatten, der Hofkriegsraths - Präsident hingegen seinerseits an die commandirenden Generale in amtlichen Angelegenheiten keine sogenannten Prästdial- Schreiben, sondern Präsidial-Decrete erlassen solle, welche sich von den gewöhnlichen Decreten der Hvfstelle lediglich dadurch, daß sie an die Person des commandirenden Generals oder respectiven Chefs gerichtet sind, unterscheiden. E. Daß auch an dem Formale der an Seine Majestät unmittelbar zu leitenden Geschäfte die Aenderung Platz zu greifen habe, daß, statt der bisher gewöhnlich gebrauchten aller unterthänigsten oder unterthänigsten Noten, Präsidial-Vorträge erstattet werden müssen. F. Daß die Vorträge, welche jedes Mahl ihrem ganzen Inhalte nach in den Rathssitzun- gen abzulesen sind, und deren Zahl sich durch die Erweiterung der dem Hofkriegsrathe bisher eingeräumten Befugnisse ohnehin vermindert, unausgehalten und mit Beylagen ordentlich versehen, worauf nicht nur allein das Expedit, sondern auch das Bureau und der Referent selbst aufmerksam zu seyn schuldig sind, zu überreichen, und, damit zuverlässig entdeckt werden könne, an wem im Falle einer dienstwidrigen Ver- säumniß die Schuld liegt, der ganze Verlauf der Manipulation auf den Concepten ersichtlich zu machen sey; daß also G. der Extrahent das Datum, wann er den Auszug abgibt; der Referent das Datum, wann er das Stück in die Revision befördert; der Revidirende das Datum der bewirkten Revision; endlich das Expedit den Tag des Empfanges und den Tag der Bestellung unausbleiblich beyzurücken haben.