Militärschematismus des österreichischen Kaiserthumes für 1865 (Wien, 1865)

Anhang

844 Stiftungen. C. Für weibliche Erziehungs-Anstalten. I. Officiers-Töchter-Erziehungs-Institut zu Hernals. d) 1991t der Widmung; zur Erhaltung von Plätzen. 1. Militär-Stiftungen. Für Töchter von k. k. Officieren, welche mit dem Degen dienen und im activen Stande oder zwar im Pensions-Stande geheirathet haben, jedoch wieder in die active Militär-Dienstleistung übertreten sind . 63 Die Verleihung geht, über Vorschlag des Kriegs-Ministeriums, von Seiner kaiserlich-königlichen Apostolischen Majestät aus. 2. Privat-Stiftungen. 1. Die nieder -österreichisch -ständische.............................. 6 Für Töchter k. k. Officiere, welche mit dem Degen dienen. Zur Feier der glücklichen Rückkehr Seiner Majestät des Kaisers Franz 1. im Jahre 1814. Das Verleihungsrecht übt der nieder - österreichische Landes-Aus- schuss aus. 2. Seiner k. k. Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Ludwig 1 Für die Tochter eines Officiers des Höehstdessen Namen führenden Infanterie-Regiments Nr. 8. Die Besetzung steht, über Vorschlag des Regiments, dem jeweiligen Regiments-Inhaber, in dessen Ermanglung aber dem Regiments-Comman- danten zu. by Mit der Widmung zu dunsten einzelner Zöglinge. Die Stiftung der General-Majors-Witwe Theresia v. Seidl. Für die jeweilig ärmste, doch bestconduisirte Oberlieutenants-Waise das Erträgniss eines Stiftungs-Capitals von 1340 fl. in der Art, dass die Interessen während ihres Aufenthaltes im Institute nutzbringend angelegt, und solche nach ihrem Austritte als eine Aushilfe ausgefolgt werden soll. II. Officiers-Töchter-Erziehungs-Iustitut zu Oedenburg. » JL« Radetzky-Stiftung............................................................................ 2 Für verwaiste mittellose Offieiers-Töchter. Das Verleihungsrecht steht dem Kriegs-Ministerium zu. Im Falle das Offieiers-Töchter-Institut zu Oedenburg bis 19. Septem­ber 1867 nicht ins Leben tritt, übergeht die Stiftung an das Officiers-Töch- ter-Erziehungs-Institut zu Hernals. 2« Des k. k. Feldmarschall-Lieutenants David Freiherrn Kräutner v. Thatenhurg ....................................................................... 1 Das Präsentations- und Ernennungsrecht steht dem Stifter, und nach seinem Tode dem ältesten männlichen Sprossen seiner Nachkommen­schaft zu.

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