Militärschematismus des österreichischen Kaiserthumes für 1865 (Wien, 1865)
Anhang
Stiftungen 803 Der Stiftungs-Genuss besteht in jährlichen 52 fl. 50 kr. Oesterr. Währ, für die erste, und jährlichen 26 fl. 25 kr. Oesterr. Währ, für die zweite Kategorie. Es bestehen 52 Plätze der ersten, und 52 Plätze der zweiten Kategorie. Das Verleihungsrecht ist dem Kriegs-Ministerium Vorbehalten. (L. 5294, vom 16. October 1850.) ttO. Des Majors Orazio Pizzini v. Thyrbuig. Für sieben arme Witwen von k. k. Officieren. Das Capital besteht in 4100 fl. C. M. und 50 fl. W. W., auf dessen Interessen jedoch mehrere Nutzniesser vom Stifter zum Theile angewiesen sind, nach deren Tod erst die Stiftung ganz in Wirksamkeit treten wird. Einstweilen haben nur vier Off‘iciers-Witwen daraus einen Genuss. Das Verleihungsrecht hat das Landes-General-Commando in Ungarn. (F. 311, v<*n 17. März 1819.) 4tl. Des fürstlich Franz Liechtenstein’schen Rathes Johann Michael Pfisterer. Zur Betheilung von zwei Waisen der als brave Gemeine oder Unter- Officiere im Kriege gebliebenen k. k. Soldaten. Das Stiftungs-Capital besteht in einer 5percentigen Grund-Entlastungs- Obligation pr. 400 fl. Das Präsentations-Recht steht dem betreffenden Regiments-Commando, das Verleihungsrecht dem Kriegs-Ministerium zu. (Abth. 6, Nr. 10.547, vom 11. November 1859.) ttS. Des Erlauer Gross-Propstes Carl v. Rajner. Für Witwen der vor dem Feinde gebliebenen Unter-Officiere. Bestehend in einer Spercentigen Staats - Schuldverschreibung pr. 200 fl. C. M. Das Verleihungsrecht steht dem Kriegs-Ministerium zu. (D. 994, vom 31. März 1847.) *43. Des Fuhnvesen-Corporals Friedrich Reutber. Für Witwen und Waisen gefallener Fuhrwesen-Unter-OfFiciere. Das Capital besteht in einer 5percentigen Staats-Schuldverschreibung pr. 800 fl. C. M., und einer 4percentigen pr. 200 fl. C. M. Das Betheilungsrecht übt das Kriegs-Ministerium aus. (L. 3596, vom 9. Juli 1851.) *4*4. Des k. k. Rathes und Stabs-Feldarztes Dr. Carl Riedl. Bestehend in einer bpercentigen Metallique-Obligation pr. 1000 fl. C. M., wovon die eine Hälfte der abfallenden Interessen zur schnellen Unterstützung an Hilflose und deren Kinder aus dem Militär-Stande gewidmet werden soll, die andere Hälfte aber für Hilfsbedürftige und deren Kinder aus dem Civil-Stande bestimmt ist. Das Vertheilungsrechthat der Wiener Gemeinde-Rath und das Kriegs-Ministerium. (D. 1150, vom 18. April 1845.) *45. Des Franz Ringhoffer, für zwei Witwen von im Schleswig’schen Feldzuge 1864 gefallenen Kriegern vom Feldwebel abwärts eines aus Böhmen sich ergänzenden Truppenkörpers, und in Ermanglung solcher Witwen, für Witwen von gefallenen Kriegern aus diesem Feldzuge, die anderen Truppenkörpern angehörten. Wenn auch solche Witwen nicht mehr vorhanden sein sollten, haben durch Verwundung invalid gewordene Krieger aus diesem 51 *