Militärschematismus des österreichischen Kaiserthumes für 1865 (Wien, 1865)
Anhang
Stiftungen *) zu Gunsten des k. k. Militär-Standes. I. Für die Truppenkörper. A. Für active Trappenkörper. 1. Major Andre de Crvoszilciiolievich’solle Stipendien-Stiftung. Für seine Verwandten und deren Nachkommen, wie auch für Kinder mittelloser Officicre, Geistlichen und Grenzer griechisch-nicht-unirten Glaubens-Bekenntnisses der acht croatischen Grenz-Regimenter. Das Sliftungs-Capital besteht gegenwärtig in National-Anlehens-Obliga- tionen im Nominal-Werthe von 5310 fl., dann in k. k. Staats-Schuldverschreibungen im Nominal-Werthe von 18.255 fl. C.M. und 11.34»fl. Oesterr.Währung, von deren jährlichen hpercentigcn Interessen neun Stipendien gegründet sind, deren je eines zu erhalten haben: a) die Abkömmlinge der Neffen des Stifters Joachim und Theodor Gvoszdenchevich; b) das Warasdiner-Creuzer Grenz-Regiment Nr. 5; c) das Warasdiner-St. Georger Grenz-Regiment Nr. 6; d) das Liccaner Grenz-Regiment Kaiser Franz Joseph Nr. 1; e) das Otocaner Grenz-Regiment Nr. 2 ; /) das Oguliner Grenz-Regiment Nr. 3; g) das Szluiner Grenz-Regiment Nr. 4; h) das erste Banal-Grenz-Regiment Graf Jellacic Nr. 10, und i) das zweite Banal-Grenz-Regiment Nr. 11. Den mit dem Stifter verwandten Stipendisten wird, solange dieselben die ersten sechs Jahrgänge des Gymnasiums besuchen, ein Stipendium jährlicher 136 fl. SO kr. Oesterr. Währung, wenn dieselben aber in der Folge die letzten beiden Jahrgänge des Gymnasiums und die akademischen Studien betreten, ein Stipendium jährlicher 137 11.50 kr. Oesterr. Währung, den mit dem Stifter aber nicht verwandten Stipendisten aus dem Stande der vorbenannten acht Grenz-Regimenter hingegen , in dem ersten Falle das Stipendium jährlicher 126 fl. Oesterr. Währung, in dem letzteren Falle aber das Stipendium mit jährlichen 147 fl. Oesterr. Währung zugewendet. *) Dip Stiftungs-Capitalien sind in der Regel beim Kriegs-Ministerium deponirt, und werden von dieser Stelle verwaltet, so wie auch das Kriegs-Ministerium die stiftungsgemässe Verwendung der bezüglichen Interessen überwacht. — Bei jenen Stiftungen, deren Verwaltung nicht vom Kriegs-Ministerium stattfindet, ist dioss besonders angegeben.