Militärschematismus des österreichischen Kaiserthumes für 1864 (Wien, 1864)

Anhang

Stiftungen. 841 C. Für weibliche Erziehungs-Anstalten. I. Officiers-Töchtcr-Erzichungs-Instilut za Hernals. fi) Mit der Widmung zur Erhaltung von Platzen. !. Militär-Stiftungen. Für Töchter von k. k. OfTicieren, welche mit dem Degen dienen und im activen Stande oder zwar im Pensions-Stande geheirathet habon, jedoch wieder in die active Militär-Dienstleistung übertreten sind . 63 Die Verleihung geht, über Vorschlag des Kriegs-Ministerium, von Seiner kaiserlich-königlichen Apostolischen Majestät aus. 2. Pi ivat-Stiftungen. fl. Die nieder-österreichisrh-ständische.............................. 8 Für Töchter k. k. OlTiciere, welche mH dem Degen dienen. Zur Feier der glücklichen Rückkehr Seiner Majestät des Kaisers Franz im Jahre 1814. Das Verleihungsrecht iibt der nieder - österreichische Landes - Aus­schuss aus. 2. Seiner k. k. Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs I^udwig 1 Für die Tochter eines Ofl’iciers des Höehstdessen Namen führenden Infantei’ie-Regiments Nr. 8. Die Besetzung steht, über Vorschlag des Regiments, dem jeweiligen Regiments-Inhaber, in dessen Ermanglung aber dem Regiments-Cornman- danten zu. (>) mit der Widmung zu Gunsten einzelner Zöglinge. Die Stiftung der General-Majors-Wifwe Theresia v. Seidl. Für die jeweilig ärmste, doch bestconduisirte Oherlieulenants-Waise das Erträgniss ein's Stiftungs-Capitals von 1340 fl. in der Art, dass die Interessen während ihres Aufenthalts im Institute nutzbringend angelegt, und solche nach ihrem Austritte als eine Aushilfe ausgefolgt werden soll. II. OlFiciers-Töchter-Erzichangs-fnstitut zu Oedenbarg. 1. Radetzky-Stiftung ............................................................................ 2 F ür verwaiste mittellose Officiers-Töchter. Das Verleihungsrecht steht dem Kriegs-Ministerium zu. Im Falle das Offieiers-Töchter-Institut zu Oedenburg bis 1U. Septem­ber 1867 nicht ins Lehen tritt, übergeht die Stiftung an das Offieiers-Töch- (er-Erziehungs-Institut zu Hernals. 2* Des k. k. Feldinarschall-Lieutenants David Freiherrn fliräutner v. Thatenburg ............................................................................ 1 Das Presentations- und Ernennungsrecht steht dem Stifter, und nach seinem Tode dem ältesten männlichen Sprossen seiner Nachkommenschaft zu. 3* Des k. k. Feldinarschall-Lieutenants Grafen Ifllorzin..................... 2 F ür verwaiste mittellose Oft'iciers-Töchter, ohne Unterschied ihrer Nationalität. Das Verleihungsrecht übt das Kriegs-Ministerium aus.

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