Militärschematismus des österreichischen Kaiserthumes für 1864 (Wien, 1864)

Anhang

832 Stiftung«». Anzahl der Plätze in den Cadeteu-In-jErziehungs- stituten und häusern und Akademien |Schul-Comp. 122 184 Das Verleihungsrecht steht der Familie der Freiherren v. Moser zu. Das Stiftungs-Capital wird von dem nieder-öster­reichischen Ausschüsse verwaltet. 3IÜ. Der Gemeinde Mohol ...................................... F ür Söhne von Gemeinde-Angehörigen ohne Unterschied der Nationalität und der Religion. Das Verleihungsrecht übt die Gemeinde aus. 1 Des Johann v. Máko........................................... Für Jünglinge ungarischer Nationalität. Das Verleihungsrecht behält sich der Stifter für sich und seine Deseendenz vor. 1 * 46* Des Grafen Coloman Máko........................... Für Jünglinge katholischer, griechisch-unirter und reformirter Confession aus den Königreichen Ungarn, Croatienund Slavonien, dem Litorale,der ehemaligen Wojwodschaft Serbien und dem Te- meser Banate, dann Siebenbürgen, deren Mutter­sprache die ungarische ist. Das Verleihungsrecht behält sich der Stifter vor, und geht dann auf seine Descendenten über. 1 iftl* Die Freiherr v. ©’Brady’sche ..... Für Jünglinge irländischer Geburt und Ab­stammung. Das Verleihungsrecht hat der Erzbischof von Dublin. Sollte von diesem kein geeigneter Aspi­rant vorgeschlagen werden, erfolgt die Besetzung durch das Kriegs-Ministerium. 1 Die Stiftuug der königl. Freistadt Ofen . . . Für Söhne von Bürgern der Hauptstadt Ofen; nur w enn aus den Bürgersöhnen sich keine Aspi­ranten melden, kann dieser Stiftungsplatz auch an Söhne von Gemeinde-Angehörigen, wenn sie auch das Bürgerrecht im engeren Sinne nicht erwor­ben haben, verliehen werden. Das Verleihungsrecht übt der Gemeinderath aus. 1 HO* Die Graf Carl ©gara’sche .............................. F ür Söhne k. k. Officiere von irländischer Ge­burt, und in deren Ermanglung für adelige Jüng­linge irländischer Abstammung. 1 • 127 185

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