Militärschematismus des österreichischen Kaiserthumes für 1864 (Wien, 1864)

Anhang

830 Stiftungen. Anzahl der Plätze in den Cadeten-In­Erziehung­etituten und hausern und Akademien Schul-Comp. ' 75 103 33« Die Komaromy-IIerteleiKly’sche ... Für Abkömmlinge in gerader männlicher Linie des Grafen Alexander Erdödy, dann für Söhne der Familie de Hertelendy und in deren Ermang­lung für Jünglinge des ungarischen Adels. Das Vorschlagsrecht steht dem jeweiligen com- mandirenden Generale von Ungarn zu, und die Verleihung erfolgt durch Seine k.k. Apostolische Majestät. Unbesetzt wegen unzureichendem Capital. Dieses kömmt erst nach dem Tode der Stifterin in die Verwal­tung des Kriegs-Ministeriums. 3 SU* Die Bischof Nicolaus v. Kovacs’sche .... Für Knaben aus dem Stamme der Székler Na­tion, vorzüglich aber Székler Knaben römisch- katholischer Religion. DasVerleihungsreeht steht dem jeweiligen com- mandirenden Generale von Siebenbürgen zu. Wegen unzureichendem Capital dermal unbesetzt. 2 35* Die Major Joseph Kraus’sche.......................... Für Söhne von der Mannschaft des 9. Husza- ren-Regiments, in deren Ermanglung haben Söhne der übrigen Huszárén-, dann der ungarischen In­4 fanterie-Regimenter Anspruch. Das Vorsehlagsreeht hat der jeweilige Com­mandant dieses Regiments; das Verleihungsrecht das Kriegs-Ministerium. 36* Die General-Major Sigmund v. Iaázár’sche . , Für OfiFieiers-Söhne oder Jünglinge adeliger Familien aus dem TemeserBanate; Jünglinge aus der Familie des Stifters haben den Vorzug. Das Verleihungsrecht für einen Platz steht dem Feldzeugmeister Grafen Johann Coronini- Cronberg, als früherem Gouverneur und com- mandirenden GeneraleimBanate, und nachdessen Ableben dem jeweiligen Militär-Landes-Chef im Banate zu; während rücksichtlich des zweiten Stiftungsplatzes dem Stifter, respective dessen Erben, das Präsentationsrecht Vorbehalten ist. 39» Die General-Major Johann Ritter v. t-öwen­2 fhal'sche............................................................ Für Söhne österreichischer Unterthanen. Das Verleihungsrecht übt auf Lebenszeit der Stifter aus, nach dessen Tode übergeht solches an den jeweiligen Chef der Militär-Bildungs- Anstalten, respective an das Kriegs-Ministerium. 1 . 80 110

Next

/
Thumbnails
Contents