Militärschematismus des österreichischen Kaiserthumes für 1863 (Wien, 1863)
Anhang
Stiftungen. 839 Anzahl der Plätze in den Cadtten- InErziehung^stituten und häusern und Akademien Schul-Comp. 76 103 ilfc. Die Komáromj-Hertelendy’sehe . . . Für Abkömmlinge in gerader männlicher Linie des Grafen Alexander Erdödy, dann für Söhne der Familie de Hertelendy und in deren Ermanglung für Jünglinge des ungarischen Adels. Das Vorschlagsrecht steht dem jeweiligen com- mandirenden Generale von Ungarn zu, und die Verleihung erfolgt durchSeine k. k. Apostolische Majestät. Unbesetzt wegen unzureichendem Capital. Dieses kömmt erst nach dem Tode der Stifterin in die Verwaltung des Kriegs-Ministeriums. 3 35» Die Bischof Nicolaus v. Kovacs’sche .... Für Knaben aus dem Stamme der Székler Nation, vorzüglich aber Székler Knaben römisch- katholischer Religion. DasVerleihungsrecht steht dem jeweiligencom- mandirenden Generale von Siebenbürgen zu. Wegen unzureichendem Capital dermal unbesetzt. . 2 36* Die Major Joseph Kraus’sehe ......................... F ür Söhne von der Mannschaft des 9. Husza- ren-Regiments, in deren Ermanglung haben Söhne der übrigen Huszárén-, dann der ungarischen Infanterie-Regimenter Anspruch. Das Vorschlagsrecht hat der jeweilige Commandant dieses Regiments; das Verleihungsrecht das Kriegs-Ministeriums. 4 31?* Die General-Major Sigmund v. liázár’sche . . Für Olficiers-Söhne oder Jünglinge adeliger Familien aus dem Temeser Banate; Jünglinge aus der Familie des Stifters haben den Vorzug. 2 Das Verleihungsrecht für einen Platz steht dem Feldzeugmeister Grafen Johann Coronini- Cronberg, als früherem Gouverneur und com- mandirenden Generale im Banate, und nach dessen Ableben dem jeweiligen Militär-Landes-Chef im Banate zu; während rücksichtlich des zweiten Stiftungsplatzes dem Stifter, respective dessen Erben, das Präsentationsrecht Vorbehalten ist. 38. Die General-Major Johann Ritter v. Löwen* thal’sche ............................................................... F ür Söhne österreichischer Unterthanen. Das Verleihungsrecht übt auf Lebenszeit der Stifter aus, nach dessen Tode übergeht solches an den jeweiligen Chef der Militär-Bildungs- Anstalten, respective an das Kriegs-Ministerium. 1 81 110