Militärschematismus des österreichischen Kaiserthumes für 1861-1862 (Wien, 1862)
Anhang
830 Stift ung-en. Das Verleihungsrecht hat der jeweilige Delegat von Verona, das Bestätigungsrecht das Kriegs- Ministerium. Tritt erst nach dem Tode des Stifters ins Leben. 13* Die Graf Johann Buftler’sche Stiftung . . . Für Söhne von Eingebornen der nachbenannten 13 Comitate des Königreiches Ungarn, vorzugsweise für arme adelige Jünglinge ohne Rücksicht auf ihre Religion, und zwar aus den Comi- taten : Szabolcs 2, Borsod 2, Heves 2, Neograd 2, ßeregh 1, Ugocsa 1, Ungh 2, Abauj 1, Torna 1, Zemplin 1, Pesth 2, Bihar 2, Gömör 1. Zur Besetzung erledigter Stiftungsplätze wird der Vorschlag der betreffenden Comitate im Wege der königlich-ungarischen Statthalterei, der königlich-ungarischen Hofkanzlei, und von dieser Sr. k. k. Apostolischen Majestät zur Allerhöchsten Bestätigung vorgelegt. f?t. Die Cliaos’sche................................................... Für Chaos’sehe Stiftlinge des Wiener Waisenhauses. Das Verleihungsrecht übt der Wiener Stadt- Magistrat aus. 15« Die Gräflich Alexander und Carl Csáky’sche . Vorzugsweise für Jünglinge .aus dem Königreiche Ungarn. Das Verleihungsrecht üben die Erben des Stifters oder deren Legatare aus. 16. Die Joseph und Johann v. Csekonits’sche . . Für aus Ungarn oder dem Temeser Banate gebürtige Knaben. Das Verleihungsrecht übt der Stifter, respective dessen Erben, oder hiezu eingesetzte Legatare aus. Wenn nach Ablauf der Präsentationszeit kein Aspirant namhaft gemacht wird, fällt das Verleihungsrecht dem Kriegs-Ministerium anheim; wobei jedoch stets nur Jünglinge aus den be- zeichneten Kronländern gewählt werden dürfen. 11. Die Major Franz v. Cöts’sche ......................... F ür Söhne von Civil-Staatsdienern, die früher im Militär gedient haben. Waisen oder Söhne, deren Väter vor dem Feinde gedient, haben den Vorzug. Das Besetzungsrecht steht dem Kriegs-Ministerium zu. Anzahl der Plätze in den Cadeten- Instituten und Akademien Erziehungshäusern und Schul-Comp. 9 7 20 • 6 1 1 10 37 17