Militärschematismus des österreichischen Kaiserthumes (Wien, 1860-61)
Anhang
816 Stiftungen. Das Verleihungsrecht hat der Erzbischof von Dublin. Sollte von diesem kein geeigneter Aspirant vorgeschlagen werden, erfolgt die Besetzung durch das Kriegs-Ministerium. d:9» Die Stiftung der königl. Frei-Stadt Ofen . . Für Söhne von Bürgern der Hauptstadt Ofen; nur wenn aus den Bürgersöhnen sich keine Aspiranten melden, kann dieser Stiftungsplatz auch an Söhne von Gemeinde-Angehörigen, wenn sie auch das Bürgerrecht im engeren Sinne nicht erworben haben, verliehen werden. Das Verleihungsrecht übt der Gemeinde-Rath aus. 50* Die Graf Carl Ogara’sche.............................. Für Söhne k. k. Officiere von irländischer Geburt, und in deren Ermanglung für adelige Jünglinge irländischer Abstammung. Das Verleihungsrecht steht dem Kriegs-Ministerium zu. Wegen unzureichenden Capitals dermal unbesetzt. 51* Der freiherrlichen Familie Orczy ................. F ür Jünglinge ungarischer Nationalität. Das Verleihungsrecht hat die gedachte Familie auszuüben. 5%* Die Stiftung der königl. Frei-Stadt Pesth . . Vorzugsweise für Jünglinge ungarischer Nationalität. Das Verleihungsrecht übt die Stadtgemeinde aus. Das Stiftungs-Capital ist durch Intabulirung auf städtische Realitäten sichergestellt. 53* Des Grafen Ludwig Rliédey ...... Vorzugsweise für Jünglinge aus dem Königreiche Ungarn. Das Verleihungsrecftt übt der Stifter, respective dessen Erben oder Bevollmächtigte, aus. Die Herzog Reichstadt’sche......................... F ür Söhne der Mannschaft des Infanterie-Regiments Nr. 60. Das Verleihungsrecht hat der jeweilige Commandant dieses Regiments. Wegen unzureichenden Capitals unbesetzt. 55* Des Freiherrn Joseph Rudics de Almás . . Für einen Jüngling aus der Familie des Stifters, und in deren Ermanglung für einen aus Ungarn Anzahl der Plätze in den Cadeten • Instituten unil Akademien Erziehung-s- häusern und Schul-Comp. 126 185 1 • 1 • 2 **2 • 1 •1 1 134 186