Militärschematismus des österreichischen Kaiserthumes (Wien, 1860-61)
Anhang
Stiftungen. 833 Das Stiftungs-Capital besteht in einer opercentigen Staats-Schuldverschreibung pr. 300 fl. Oesterr. Währung, deren Interessen jährlich am 18. August an die Stiftlinge zu vertheilen sind. Das Verleihungsrecht steht dem Landes-General-Commando zu Ofen zu. (Abth. 15, Nr. 3030, vom 9. Juli 1860.) 26* Des Handelsmannes Johann Carl Sothen zu Gunsten der verwundeten Krieger der k. k. österreichischen Armee und der Wiener Freiwilligen aus dem Erträgnisse einer veranstalteten Lotterie, unter der Benennung: Kronprinz Erzherzog Rudolph-Stiftung”. Bei dieser von Seiner Majestät dem Kaiser Allerhöchst genehmigten Stiftung bestehen zwölf Plätze, jeder zu jährlichen 100 fl. Oesterr. Währung und lebenslänglich, für Ober-Officiere vom Hauptmanne und Rittmeister abwärts, welche in dem Feldzüge 1839 verwundet und invalid geworden sind. In Ermanglung von derlei Officieren haben invalide Ober-Officiere überhaupt, jedoch immer mit Bevorzugung jener, welche in einem Feldzuge verwundet und invalid geworden sind, Anspruch auf diese Plätze. Ferner bestehen zweiundsiebenzig Stiftungs-Plätze, jeder zu 50 fl.Oesterr. Währung jährlich und lebenslänglich, für Krieger aus dem Mannschafts-Stande, welche in dem Feldzuge 1859 verwundet und invalid geworden sind. In deren Ermanglung haben ebenfalls invalide Krieger aus dem Mannschafts-Stande, überhaupt aber immer mit Bevorzugung jener, die vor dem Feinde verwundet und invalid geworden sind, Anspruch auf diese Plätze. Das Stiftungs-Capital besteht in 98.050 fl. in Grund-Entlastungs-Obliga- tionen. Das Verleihungsrecht stellt dem Kriegs-Ministerium zu. (Abth. 15, Nr. 4218 und 4254, vom 18. August 1860.) 2?« Tarnower israelitische Cultus-Gemeinde und Dwora Weelis- ler’sche Stiftung, wornach die Interessen des gewidmeten Capitals von 260 fl. in zwei National-Anlehens-Obligationen, für einen Invaliden, welcher bei seiner Einreihung in die k. k. Armee der israelitischen Bevölkerung des Tarnower Amts-Bezirkes angehörte, und seinen väterlichen Glauben nicht verlassen hat, oder in Ermanglung eines solchen, für einen invaliden Soldaten christlicher Religion aus demselben Bezirks-Amts-Sprengel gewidmet sind. Das Vorschlagsreebt steht dem Landes-General-Commando zu Lemberg, und das Verleihungsrecht dem Kriegs-Ministerium zu. Der Stiftungs-Genuss ist unbeschadet der Invaliden-Gebühr oder eines sonstigen Reneficiums zu verleihen. (Abth. 6, Nr. 105 und 936, vom 9. Jänner 1860.) 2§. Anton Totoiscli’sche Stiftung, wornach die Interessen des gewidmeten Capitals von 200 fl. in einer opercentigen Metallique-Obligation, für den würdigsten Krieger des Infanterie-Regiments Nr. 18 gewidmet sind. Ein im Kriege invalid und arbeitsunfähig Gewordener hat den Vorzug. Das Verleihungsrecht steht dem jeweiligen Regiments-Commandanten zu. (Abth. 6, Nr. 1502, vom 20. Februar I860.) 29» Des zu Triest während der Kriegsdauer im Jahre 1859 bestandenen patriotischen Hilfs-Vereines für invalide Krieger des Mannschafts-Standes aus dem Küstenlande, dann für die Witwen und Waisen dieser, sowie der vor dem Feinde gebliebenen Krieger. Das Stiftungs-Capital besteht in einer 5percentigen National-Anlehens- Obligation pr. 10.000 fl., wovon zehn Stiftungs-Plätze, jeder zu 5011. Oesterr. Währung jährlich, gegründet wurden. Das Verleihungsrecht steht dem Kriegs-Ministerium zu. (Abth. 15. Nr. 5613, vom 23. October 1860.) 53 (Gedruckt am 16. Februar 1861.)