Militärschematismus des österreichischen Kaiserthumes (Wien, 1859)

Anhang

586 Stiftungen. 31. Die General-Major Sigmund v. L/ázár’sche........................................ Für Offieiers-Söhne oder Jünglinge adeliger Familien aus dem Te- meser Banate; Jünglinge aus der Familie des Stifters haben den Vorzug. Das Verleihungsrecht für einen Platz steht dem Banus in Croatien und Slavonien (als früherem Gouverneur und commandirenden General im Banate), Feldmarschall-Lieutenant Grafen Coronini-Cronberg und nach dessen Ableben dem jeweiligen Militär-Landes-Chef im Banate zu; während rücksichtlich des zweiten Stiftungsplatzes dem Stifter, respective dessen Erben, das Präsentationsrecht Vorbehalten ist. 38« Die Oberst Johann Ritter v. Lowenthal’sche ................................. F ür Söhne österreichischer Unterthanen. Das Verleihungsrecht übt auf Lebenszeit der Stifter aus, nach dessen Tode übergeht solches an den jeweiligen Chef der Militär- Bildungs-Anstalten, respective an das Armee-Ober-Commando. 30. Die Ijudoviceal-Stiftung, und zwar: aus dem Pesth-Ofner­„ „ Pressburger­„ „ Oedenburger­„ „ Kaschauer­„ „ Grosswardeiner­„ „ serbisch-banatischen „ „ croatisch-slavonischen Für Jünglinge aus den betreffenden Kronländern. Erledigte Stiftungsplätze werden von den Statthaltereien der gedachten Kronländer coneursmässig ausgeschrieben, und vom Ministerium des Innern der Vorschlag Seiner k. k. Apostolischen Majestät vorgelegt. 40. Die Friedrich Ritter v. Uclitenfels nieder-österreichisch-ständische Für Söhne von nieder-österreichischen Landschafts-Beamten, oder fiir Söhne der bei der nieder-österreichischen Landesvertretung die­nenden Beamten, und nur in deren Ermanglung kann derselbe an Söhne der bei einer k. k. nieder-österreichischen Landesbehörde an- gestellten Beamten verliehen werden. Das Verleihungsrecht übt das nieder-österreichische Landes-Ver- ordneten-Collegium, und nach dessen Auflassung die an dessen Stelle tretende Landesvertretung aus. Das Stiftungs-Capital befindet sich in der Verwaltung des ständischen Archives. 41. Die mährisch-ständische....................................................................... Für Jünglinge aus dem Kronlande Mähren. Das Verleihungsrecht hat der mährisch-ständische Ausschuss. Diese Stiftungsplätze werden aus dem mährisch-ständischen Domestieal- Fonde dotirt. 4®. Des Oberstlieutenants in der Armee, Rudolph Freiherrn v. Mamlell Vorzugsweise für Aspiranten aus dem Kronlande Ungarn; wobei jene aus dem Biharer Comitate vor allen anderen berücksichtiget werden. Das Verleihungsrecht übt der Stifter, respective seine Erben aus. Das Stiftungs-Capital ist auf der Herrschaft Nagy-Léta im IVord-Biharer Comitate intabulirt. 43« Die Marine-Stiftung............................................................................... F ür Söhne des Mannschafts-Standes der k. k. Kriegs-Marine. Aus dem Budget der k k. Kriegs-Marine dotirt. 44. Die Mikos’sche....................................................................................... Für Jünglinge ohne Unterschied des Standes und der Nationalität. Das Verleihungsrecht steht der Familie der Freiherren v. Moser zu. Das Stiftungs-Capital wird von den nieder-österreichischen Ständen verwaltet. Wegen unzureichenden Capitals unbesetzt, Statthalterei- Gebiete,vorläufig Anz ahl der Plätze in den Cadeten-Insti­Erziehung^­tuten und häusern und Akademien Schul-Compag. 76 109 2 1 6 5 6 5 6 5 6 5 6 5 6 S 4 4 1 9 1 30 1 120 184

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