Militärschematismus des österreichischen Kaiserthums (Wien, 1852)

Corps und Branchen

80? Stiftungen. Stiftung ungenannter Militär - Personen in Böhmen. Die Widmung ist für einen Invaliden des dortländigen In­validenhauses, der ein geborner Böhme ist. Das Capital be­steht in 500 fl. Das Benennungsrecht besitzt der in Böhmen commandirende General. I. Stiftung des verstorbenen k. k. Rittmeisters Bram Mitlsrbauer, vom Jft)'litär-Buhrwesen-Vorps. Das Stiftungs-Capital besteht in einer 4percentigen k. k. Verlosungs-Obligation von 2540 fl. Convent. Münze , von deren jährlichen Interessen von Zeit zu Zeit den vorzüglichsten , ta­lentvollsten und ausgezeichnetsten Fourieren oder Unter-Officie- ren der grösseren Abtheilungen im Fuhrwesen - Corps, welchen die Rechnungen von den OfFicieren zur Verfassung übergeben werden, von dem k. k. Kriegs-Ministerium zur Aufmunterung kleinere Prämien ertheilt werden. Das Militär - Fuhrwesen-Corps-Commando hat die Bewerber um diese Prämien dem k. k. Kriegsministerium, welchem die Aufrechthaltung dieser Stiftung übertragen ist, in Vörschlag zu bringen. (K. 3154, vom 13. August 1846.) 2. Stiftung des verstorbenen k. k. Rittmeisters Bram Nlitterbauer , vom Militär-Buhrwesen-Corps. Mit einem Stiftungs-Capiiale von 16.000 fl. in 5 percentigen Metallique-Obligationen , wovon die Interessen nach Erlöschung von drei Annual - Legaten an pensionirte Fuhrwesen - Ofliciere, dann invalide Unter - Ofliciere und Gemeine vom Fuhrwesen- Corps vertheilt werden sollen. Die Wahl der Individuen steht dem Wiener Invalidenhaus-Com- mando, die Bestätigung dem k. k. Kriegs-Ministerium zu, welches auch die Obsorge über diese Stiftung zu führen hat. (ü. 3645, vom 4. November 1847.) Stiftung des Oberstlieutenants Valentin Mollag. Die Stiftung ist für zwei pensionirte, vermögenslose, ver­dienstliche, subalterne k. k. Officiere , vorzüglich solche, die in Mähren leben, mit jährlichen 92 fl. 30 kr. C. M. für jeden. Das Recht, hierzu vorzuschlagen, besitzt der jeweilige com­mandirende General in Mähren und Schlesien. (F. 730, vom 5. Juli 1819).

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