Militärschematismus des österreichischen Kaiserthums (Wien, 1848)
Stiftungen zum Besten des Militärs
526 Stiftungen. mit Beiziehung des als Stiftungs-Curator aufgestellten jeweiligen Feldkriegs - Secretärs zu. Die Verwaltung und Aufrechthaltung der Stiftung ist dem Hofkriegsrathe übertragen. Stiftung den Katharina Puntschart, gebomen WesehHz , für das Erziehungshaus des Infanterie- MSegiments Ar. 7. (1846.) Bestehend in einer 5 percentigen Staatsschuldverschreibung pr. 1377 fl. 30 kr., wovon die Interessen zur besseren Subsistenz der Zöglinge verwendet werden sollen. Stiftung des Patriarchen und Erzbischofs von Erlau* Johann Eadislaus Pyrker v. Felsö-Eör. wodurch derselbe das zu Carlsbad angekaufte Haus Nr. 516 zur unentgeldlichen Unterkunft für curbedürftige mittellose Officiere der k. k. Armee gewidmet hat. Dann die weitere Stiftung dieses Patriarchen , wodurch derselbe ein ganz eingerichtetes Badhaus zu Hof-Gastein zur Aufnahme für kranke Militärs bestimmt, und 10 Stück Actien des dort bestehenden Wasserleitungs-Vereins im Gesammtbetrage von 250 fl. R. W. diesem künftigen Militär-Badhause geschenkt hat. Regiments-Stiftung von dem k. k. Officiers-Corps des 3. Eeld-Artillerie-Regiments zur fünfzigjährigen Dienstes-Jubelfeier des Herrn Eeldmarschall- Eieutenants Freiherrn von Augustin, als Regiments-Inhaber am 22. März 18bb begründet. Das Stiftungs-Capital beträgt 1500 fl. in 4 percentigen Metallique-Obligationen, wovon die Interessen jährlich am 22. März als dem Erinnerungstage der 50jährigen Dienstes-Jubelfeier an drei der am längsten im Regiraente brav gediente Leute vom Feldwebel abwärts zu gleichen Theilen zu vertheilen sind. — Die Wahl dieser Individuen ist dem Herrn Feldmarschall-Lieutenant Baron Augustin überlassen, nach dessen Ableben aber soll das Ernennungsrecht dem jeweiligen ältesten, als Oberofficier in der k. k. Armee dienenden Mitgliede der Freiherr von Augustinschen Familie auf Vorschlag des 3. Artillerie-Regiments-Commando zustehen. Sollte einstens kein Mitglied dieser Familie als Oberofficier in der k. k. Armee dienen, so übergeht das Recht an die jeweiligen Herrn Regiments-Inhaber.