Militärschematismus des österreichischen Kaiserthums (Wien, 1848)
Stiftungen zum Besten des Militärs
Stiftungen. 497 Stiftung des pensionirten k. Je. Second - Rittmeisters Wilhelm Edlen v. Rath. Das Stiftungs-Capital besteht in einer 5 percentigen verlosten Staatsschuldverschreibung pr. 265 fl., wovon die Interessen auf monatliche Zulagen für einen gut conduisirten, sich selbst reengagirenden Unterofficier, oder in dessen Ermanglung für zwei sich seihst reengagirende Gemeine von guter Conduite des Chevaux-legers-Regiments Nr. 1 gewidmet sind. Die Sorge für Aufrechthaltung dieser Stiftung ist dem k. k. Hofkriegsrathe, das Betheilungsrecht aber dem jeweiligen Commandanten des Chevaux-legers-Regiments Nr. 1 übertragen. Fürst Carl Rathyanisch - Strattmannische Stiftung. Für solche Ofliciers-Witwen, welche keiner Staats - Pension fähig und arm sind, und deren Gatten im Stande der k. k. Dienstleistung gestorben sind. Sie war ursprünglich auf 11 solche Witwen gegründet, wovon fünf der ersten Classe jede 300 fl., und sechs der zweiten Classe 200 fl. jährlich aus den fürstlichen Renten zu erhalten hatten. Wird durch die niederöster. Landes-Regierung verwaltet. Die Stiftung des Franz Rattistig von Rosenfeld. Einem verdienstlichen verheiratheten, mit Kindern beladenen Gemeinen des Linien-Infanterie-Regiments Nr. 31, jährlich am 6. October, als dem Tage, wo Görz im Jahre 1813 wieder an die österreichische Monarchie zurück kam. Den Stiftungsgenuss einer jährlichen Zulage verleihet der jeweilige Oberste dieses Regiments. Xwei Stiftungen der Maria Rorzikowsky. Das Capital der einen Stiftung besteht in 400 fl. mit einem jährlichen Interesse von 12 fl. Conventions-Münze, wovon jährlich sechs der bedürftigsten Invaliden-Gemeinen des Tyrnauer Invalidenhauses zu gleichen Theilen betheilet werden sollen, und das der anderen in 350 fl. mit jährlichen 8 fl. 45 kr. W. W., wovon ebenfalls jährlich drei der benannten Individuen des nämlichen Invalidenhauses zu betheilen sind. Auswahl und Betheilung sind dem General - Commando in Ungarn übertragen. Die Aufrechthaltung beider Stiftungen ist die Obliegenheit des Hofkriegsrathes. 32