Militärschematismus des österreichischen Kaiserthums (Wien, 1846)

CAVALLERIE

Stiftungen. 529 Stiftung eines nicht genannt seyn Wollenden. Das Stiftungs-Capital besieht in einer Actie der k. k. öster­reichischen priv. National-Bank, und ist für die im 4. galizisclien Regiments-Knaben-Erziehungshause befindliche Abtheilung des Infanterie-Regiments Nr. 20 auf ewige Zeiten mit der Bestim­mung gewidmet, dass die abfallenden Zinsen alljährlich am Schlüsse des ganzjährigen Courses zu Prämien an Geld oder nützlichen Anschaffungen für die fleissigsten Zöglinge verwen­det werden sollen. Stiftung eines Ungenannten. Für einen im Kriege verstümmelten Invaliden des Infanterie- Regimentes Nr. 60. Die Auswahl und Betheilung steht diesem Regimente zu. Stiftung eines Ungenannten. Diese besteht in drei öpercentigen Staatsschuldverschrei­bungen, jede zu 100 fl. Conventions-Münze, und ist für das Erziehungshaus der Knaben von dem Infanterie-Regimente Nr. 57 auf ewige Zeiten mit der Bestimmung gewidmet, dass die ab­fallenden Zinsen jährlich an die zwei der würdigsten Zöglinge dieses Erziehungshauses vertheilet werden sollen. Stiftung, welche von dem apostolischen Ueldvicar der k,k. Armee, Herrn Bischof Johann Ueonhard, unter Jtlitwirkung des Herrn Bischofs zu Szathmár in Ungarn, Johann Hám, im Namen eines unbekannt bleiben wollenden tü ohlthiiters, zum Behufe der Erziehung ehelicher Töchter vom Corporal abwärts errichtet worden• Das zu diesem Institute gewidmete Gebäude ist zu Szath­már. Das Stiftungs-Capital beträgt 76,000 fl. Conventions-Münze. Es werden jährlich etwa 25 Mädchen von mindestens 5, höch­stens 7 Jahren dahin aufgenommen, welche bis zum vollendeten 15. Lebensjahre darin zu bleiben haben, um im Lesen, Schrei­ben , Rechnen, Nähen, Stricken, in der Religions- und Sitten­lehre unterrichtet, und zu gemeinen Dienstmägden, zu Kinds­und Küchenmägden erzogen zu werden. Deren Väter müssen im activen Stande eines Regiments oder Corps, somit in einer Ca­serne, oder Falls sie Invalide sind, in einem Invalidenhause sich befinden, und insgesammt nach erster Art verheirathet seyn. Dem apostolischen Feldvicar steht das P»echt zu, die aufzuneh­menden Mädchen zu ernennen; an denselben haben daher alle den General-Commanden zukommenden Aufnahmsgesuche directe zu gelangen. 34

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