Militärschematismus des österreichischen Kaiserthums (Wien, 1845)

CAVALLERIE

518 Stiftungen. Herzog von Reichstädt’sehe Stiftung, Ihre Majestät die Frau Erzherzogin Maria Ludovica, Her­zogin von Parma, Piacenza und Guastalla, haben zum Anden­ken der Dienstleistung Ilöchst-Ihres Sohnes, weiland Sr. Durch­laucht des Herzogs Franz Joseph Carl von Reichstadt, in dem k. k. Linien - Infanterie-Regimente Nr. 60, und Höchstdessel- ben geäussertem Wunsche gemäss, zwei Stiftungsplätze in dem Regiments - Knaben - Erziehungshause dieses Regiments , und zwar für Söhne der Mannschaft dieses Regiments , vom Feldwebel abwärts, auf immerwährende Zeiten gestiftet. Diese Stiftung soll die oben überschriebene Benennung führen, und soll, so lange für die Soldatenkinder dieses Regiments aus Ehen erster Art hinreichende ärarische Plätze in dem Erzie- hungs - Institute vorhanden sind, für Kinder aus Ehen zweiter Art, welche als solche auf die Wohlthat der Aufnahme in dieses Institut keinen Anspruch haben würden, bestimmt seyn. Die hierzu erforderliche Summe haben Ihre Majestät mit sechs Stück öpercentigen Staatsschuldverschreibungen sichergestellt. Das Er­nennungsrecht zu diesen zwei Stiftungsplätzen soll dem jeweiligen Obersten und Commandanten des Infanterie - Regiments Nr. 60 zu­stehen. Seine Majestät der Kaiser und König haben den diessfalls ent­worfenen Stiftbrief Allerhöchst zu bestätigen geruhet. Stiftung ties Wiener BSiirgers und gewesenen Feld­webels (ioltlieb Regmann, Zum Andenken seiner Dienstleistung im Regimente Deutsch­meister hat derselbe letztwillig eine Banco-Obligation pr. 1000 fl. mit der Widmung gestiftet, dass von den alljährig eingehenden Interessen dem ältesten Feldwebel dieses Regiments die Hälfte, dem ältesten Corporal ein Viertheil, und den zwei ältesten Ge­meinen zusammen ebenfalls ein Viertheil als eine Zulage erfolgt werden soll. Stiftung des Oberlieutenants Daniel Rötlich v, Rer- linenkampf, Ihre Widmung besteht in dem, dass die Zinsen von dem Stiftungs - Capitale pr. 300011. als ein Stipendium einem Knaben seiner Verwandtschaft zugewendet werden. Das Benennungsrecht hat der Oberlieutenant Stephan v. Rodich, und nach dessen Tode der von ihm hierzu Ernannte.

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