Militärschematismus des österreichischen Kaiserthums (Wien, 1842)

CAVALLERIE

StiftungenV 5oi Stiftung der Maria Victoria Rupp. Dermahl haben die männlichen Rupp'schen Descendenten das Benennungsrecht, in welches nach deren Absterben das Ge­neral-Commando in Böhmen tritt. Die Zinsen von dem Sliftungs-Capilalc pr. 1000 fl. sind alternativ für einen Studenten der Heilkunde, oder für einen Cadelcn von einem böhmischen Regimenté bis zur Beförderung gewidmet. Stiftung der Carolina v, Schallenheim, h, h. Rallies und Truchsesses hint'erlassenen Tochter. Besteht in öffentlichen Staats-Obligationen pr. noofl., deren Interesse für eine arme Officicrs-Wittwe bestimmt ist. Das Stiftungsvermcgen wird von dem Hofkriegsrathe verwaltet. Das Benennungsrecht ist der Josepha Zimer, geb. v. Mezericlr und ihren Erben, in Abgang derselben aber dem Hofkriegs- railie anheim gestellt. Stiftung des Jacob v. Schellenburg. Verwaltet durch den k. k. Hofkriegsrath. Die Widmung ist für sechs dürftige aus Krain, in deren Ermanglung auch aus anderen Provinzen gebürtige Witwen von k. k. Officieren, jede mit jährlichen 80 fl. W. W. Stiftung der Rittmeisters-Witwe Theresia Freyinn von Schellerer. Capital von 12.000 fl. zu 5 pCt. in Conventions-Miinze. Die hiervon abfallenden jährlichen Zinsen pr. 600 fl. Conventions-Münze sind zu einer immerwährenden Stiftun g eines Zöglingsplatzes in der Theresianischen Ritter-Akademie gewidmet, welcher nach dem Willen der Stifterinn jeweilig einem solchen Officiers-Sohne verlie­hen werden soll, der von ehelicher und adeliger Geburt, und zwar ausschlicfslich vom Ritter- oder Freyherrnstande ist, dessen beyde Aeltern adelig und mittellos sind , der Vater im Felde sich rühm­lich ausgezeichnet und wenigstens den Rang eines Hauptmannes bis cinschliefslich eines Obersten in einem Linien-Infanterie- oder Cavalleric-Regimcnte bekleidet hat, und pensionirt ist; doch kann auch der Sohn eines noch wirklich mit obigen Eigenschaften im Militär dienenden Vaters aufgenommen werden. Ein Abkömmling aus der Baron Eitel von Krehlau’schen Familie soll den Vorzug haben. Die Wahl und die Ernennung des Stiftlings stellt dem k. k. Hofkriegsrathe zu.

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