Militärschematismus des österreichischen Kaiserthums (Wien, 1835)
CAVALLERIE
484 Stiftungen. Stiftung des Domherrn und TVeihhischofs Carl Freyherrn von Perény, für drey der verdienstlichsten und dürftigsten Invaliden ungarischer Nation mit jährlichen 20 fl. in Conventions-Münze für jeden derselben. Die Wahl dieser Invaliden ist dem General - Commando in Ungarn überlassen. Die Betheilung geschieht halbjährig, am 12. Februar und 4- October, als den Geburts- und Nahinenstage Seiner Majestät Kaiser Franz I. Stiftung des Canonicus an der Cathedral-Für che zu St. Pölten, Michael Perschi. (*) D as Stiftungs-Capiial besteht in einer ,Sf aats-Obligation pr. 20.000 fl. wovon die abfallenden Interessen zur Yerbessei ung der Schule und des Unterhaltes der Zöglinge des Regiments-FLnaben-Erziehungs- hauses des Linicn-Jnfanterie-Regimcnts Baron Langenau Nr. 4q verwendet werden sollen. D ie beständige Vorsorge ist dem n. öst. General-Commando und dem Hofkriegsrathe übertragen. Stiftung des Majors Orazio Pizzini v. Thysherg. Das Verleihungsrecht hat das k. k. General-Commando in Ungam. Die Widmung ist für sieben arme Witwen von k. k. Officieren. Das Capital besteht in l0.fi5o fl-, auf dessen Interessen jedoch mehrer# Nutzniefscr vom Stifter zum Theil angewiesen sind , nach deren Tod erst die Stiftung ganz in Wirksamkeit treten wird. Einstweilen haben nur vier Officiers-Witwcn daraus einen Genufs. Die Obhuthüber diese Stiftung ist dem Hofkriegsrathe zugewiesen. Stiftung des Spitals-Tracteurs Joseph Preisinger. (*) Si« besteht in 5oo fl., in einer 4percentigen Staats-Obligation, wovon die Interessen mit jährlichen 2ofl. Conventions-Münze zur Prägung einer silbernen Medaille, mittlerer Gattung, bestimmt sind, welch« an einen Schüler des niedern akademischen Lehr-Curses zu erihei- len ist, der sich in den Studien dieses Curses vorzüglich ausgezeichnet hat. Stiftung der Oberlehr er s-Witwe Susanna Plitzner. Die Vertheilung geschieht durch den Magistrat in Peterwardein. Der Stiftungsgenufs besteht in jährl. 10 fl., die für arme Witwen, Waisen, Hausarme und arme Schulkinder der Militkr-Gränze bestimmt sind.