Militärschematismus des österreichischen Kaiserthums (Wien, 1828)

CAVALLERIE

Stiftungen. 455 Die Widmung ist für sieben arme Witwen von k. k. Officicren. Das Capital besteht in io,65o fl. , auf dessen Interessen jedoch mehrere Nutzniefser vom Stifter zum Theil angewiesen sind , nach deren Tod erst die Stiftung ganz in Wirksamkeit treten wird. Einstwei­len haben nur vier Officicrs-Witwen daraus einen Genufs. Die Obliutli über diese Stiftung ist demHofkriegsrathe zugewiesen. Stiftung eines Patrioten in Böhmen. ' Aus einer Sammlung von Beyträgen zu einer Zulage für fünf Invaliden böhmischer Regimenter in dem Invalidenhause zu Prag, nach Auswahl des Geneial-Comtnando’s in Böhmen. 1 Das Capital besteht in 4^00 fl­Stiftung der Oberlehrers-Witwe Susanna Pli liner. Die Vertheilung geschieht durch den Magistrat in Peter wardein. Der Stiflungsgenufs besteht in jährlichen 10 fl., die für arme Witwen, Waisen, Hausarme und arme Schulkinder der Militär - Gränze be­stimmt sind. Stiftung des Ernest Frosch, (wie Seite 453). (*). Stiftung des Wiener Bürgers und gewesenen Feldwebels Gott lieb Reymann. Zum Andenken seiner Dienstleistung im Regimente Deutsch­meister hat derselbe letztwillig eine Banco - Obligation ipr. 1000 fl. mit der Widmung gestiftet, dafs von den alljaluig eingehenden Interessen dem ältesten Feldwebel dieses Re­gimentes die Hälfte, dem ältesten Corporal ein Vierthei!, und den zwey ältesten Gemeinen zusammen ebenfalls ein Viertlieil als eine Zulage erfolgt werden soll. Stiftung des Oberlieutenants Daniel Rodich v. Bérlinen­hampf. Das Benennungsrecht hat der Hauptmann Cirill Rodich vomOgu- liner Gränzregimente, und nach dessen Tode der von ihm hierzu Ernannte. Ih re Wid mung bestehet in dem , dafs die Zinsen von dem Stiftungs-Ca- pitalc pr. 3ooo fl- als ein Stipendium einem Knaben seiner Ver­wandtschaft. zugewendet werden. Stiftung des Majors Roger. Das Benennungsrecht hierzu steht bey dem Niederöst. Judicium delegatum mil. mixtum. Die Widmung von den Zinsen eines Capitals von 65,101 fl. ist, arme nnd vorzüglich verwundete k.k. subalterne OfTicicrc des Pensions Standes vom Obcrlieutenant abwärts, welche aufser ihrer Pension jährlicher 200 fl. sonst keine Zuflüsse haben , und nicht in einem Invalidenhause untergebracht sind, mit einem Beytrage von jährli­chen 100 fl. zu unterstützen.

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