Marisia - Maros Megyei Múzeum Évkönyve 34-35/3. (2015)

Dorin-Ioan Rus: Regionalgeschichten des Waldes in Rumänien

Marisia XXXIV-XXXV Die Waldvermessung und Beschreibung11 ist Gegenstand des vierten Kapitels, in dem die ersten Erlässe und Verordnungen zur Zeit Maria Theresias sowie die Ausführung der Ausmessungen11 12 präsentiert wurden. Weiters hat er ein im Jahre 1834 verfasstes „Summarium“ der Burzenländer Wälder13 sowie eine Waldbeschreibung aus dem Jahre 187314 * dargestellt. Das Kapitel Waldordnungen und Gesetze15 behandelt die Forstgesetzgebung im Burzenland und ihre Auswirkung auf die Waldnutzung. Zaminer hat chronologisch die ersten in den Stadtrechnungen erwähnten Verordnungen, die den Zugang und die Nutzung bestimmter Waldungen verboten, angeführt.16 Er meinte weiter, dass die Zuschrift des Barons Seeberg aus dem Jahre 1754 die erste Maßnahme zur Konservierung der Wälder in Siebenbürgen war17 und die bedeutendste Tat im Bereich der Forstgesetzgebung sei die Waldordnung des Kaisers Joseph II. aus dem Jahre 1781 gewesen.18 Zaminer stellte forthin die Kronstädter Waldordnung des Jahres 1784 dar, die eine Ergänzung des Josephinischen Gesetzes war und in Folge der spezifischen Situation Burenlands erlassen wurde.19 Weitere Gesetze, die er nur kurz erwähnte, waren die Landtagsartikel aus den Jahren 1791, 1811, 1845, das österreichische Forstgesetz des Jahres 1852, das in Siebenbürgen 1858 in Kraft trat, und endlich das Gesetz des Jahres 1879, dessen Bedeutung, nach seiner Meinung in der Grundlegung der rationellen Forstwirtschaft bestand, weil es Forstbetriebspläne zu festbegrenzten Termine erstellte und die Bewirtschaftung der Wälder nach von der Regierung genehmigten Forstbetriebsplänen verordnete.20 21 In dem Kapitel Verwaltung und Organisation21 wurde beschrieben, wie die Wälder in Burzenland verwaltet wurden, über die Einstellung des Forstpersonals und dessen Bezahlung sowie Beteiligung an Schutz und Erhaltung der Waldungen. 11 Ebenda, S. 45-64. 12 Das Ziel dieser Ausmessungen war eine Bestandsaufnahme der Waldungen für eine bessere Pflege und Konservierung im Sinne der Josephinischen Waldordnung des Jahres 1781. Die Pläne der Josephinischen Vermessung, die 16 Jahre an Zeitaufwand und enorme Kosten in Anspruch genommen hatten, sind zu Beginn des 19. Jhdts. verloren gegangen. (Vgl. Zaminer, Geschichte, S. 47). 13 Diese Zusammenstellung gibt tabellarisch Angaben über das ausgefällte Holz und den Erträgen jeder Gemeinde wieder (Vgl. Zaminer, Geschichte, S. 51-53). 14 Diese Waldbeschreibung gibt vollinhaltlich eine Waldbeschreibung aus dem Jahre 1792 wieder (Vgl. Zaminer, Geschichte, S. 54-64). 5 Vgl. Zaminer, Geschichte, S. 65-73. 16 Die Existenz solcher verbotenen Wälder wurden in den Jahren 1552, 1548 oder 1611 sowie in dem Werböczys Tripartitum und in den Compilatae Constitutiones angedeutet (Vgl. Zaminer, Geschichte, S. 65-66). 17 Vgl. Zaminer, Geschichte, S. 66-67. 18 Ebenda, S. 66-67. 19 Die Vorschriften der vom Kronstädter Kommunitätsorator Traugot Clompe geschriebenen Waldordnung legten in 22 Punkten die Reinigung der Wälder fest. Einige Bestimmungen davon sind: Ausrottung der unnötigen Sträucher, Regelung des Zugangs in den Wald für bestimmte Zeiträume, das Verbot der Ziegenweide, Einführung einer Taxe für das Holzhaken, das Verbot der Fremden auf der Gemarkung, Abgrenzung der Wälder mit Zäunen und Schanzen, das Verbot des Feuers im Wald und das Schälen von Bäumen, das Verbot der Nutzung von jungen Ruten für Zäune, die Bewachung der Wälder durch Waldhüter, das Holzhauen nur in Anwesenheit und mit Erlaubnis eines Aufsehers (Vgl. Zaminer, Geschichte, S. 68-72). 0 Vgl. Zaminer, Geschichte, S. 71-73. 21 Bis zum Anfang des 19. Jhdts. wurden diese Funktionen von Amtsleuten ausgeübt, die keine Fachkenntnisse besaßen. Die Schützer oder Buschhüter, die in verschiedenen Urkunden aus den Burzenländer Gemeinden oder in den Stadtrechnungen Kronstadts aufscheinen, sorgten für die 175

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