Az egyetemi felvételi rendszer változásai a 20. században. Az MFLSZ 2010. évi vándorgyűlése - A Magyar Felsőoktatási Levéltári Szövetség kiadványai 4. (Budapest, 2010)

Mária Grófová: Die Aufnahmeprüfungen an der Comenius-Universität in Bratislava im 20. Jahrhundert

ausgeschrieben. Die Ergebnisse erhielt man schriftlich bis zu 14 Tage mit folgenden möglichen Resultaten: man wurde zum Studium nicht aufgenommen und bis 5 Tage sollte man eine Appellation vorlegen, man wurde zum Studium aufgenommen und man kann sich an der bestimmten Fakultät einschreiben, man wurde zum Studium aufgenommen, konnte aber an einer anderen Fakultät oder als ein Extemist studieren. Wenn jemand nicht zum Einschreibug kam, verlor er die Möglichkeit zu studieren.213 Nach der Anordnung des Ministeriums für Schulwesen 2847/57-B 11/1 von 8. Februar 1957 wurden die Aufnahmeprüfungen an die Aufnahmegespräche verändert und sie fanden in der Zeit von 23. Juni bis zu 5. Juli statt. Die Verordnung des Ministeriums für Schulwesen Nr. 28/1969 des Gesetzbuchs von 21. März 1969 regelte auch die Aufnahmeprüfungen. Die Abiturienten konnten schon zwei Anmeldungsformulare an zwei verschiedene Universitäten und Flochschulen schicken. Die erste Aufnahmeprüfung fand nach der Abitur (Ende Mai - Anfang Juni) bis zum 30. Juni statt, die zweite von 1. bis 10. Juli. In den 70-en Jahren kam es noch zu einer Veränderung bei den Aufnahmeprüfungen: die Studenten machten nicht nur schriftlichen Prüfungen aus zwei Fächern, sondern auch eine mündliche Prüfung aus der Politik. Das Universitäts- und Hochschulgesetz wurde im jeden Dezennium 1-2 Mal novelliert, aber die akademischen Rechte und Freiheiten gab der Staat den Universitäten und Hochschulen erst im Gesetz Nr. 172/1990 des Gesetzbuchs von 4. Mai 1990 ab, also fast nach 40 langen Jahren. Dieses Gesetz regelte auch die Entstehung der Privathochschulen und Zweiginstitute den ausländischen Universitäten. Die Bedingungen der Aufnahmeprüfungen wurden Zweiginstitut duch die interne Normen den Universitäten und Hochschulen gegeben. 213 §§ 5- 6, 8 der zitierten Anordnung. 108

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