Zalai Múzeum 4. (Zalaegerszeg, 1992)

Közlemények - Rózsa Miklós: Vándorkönyvek a nagykanizsai Thúry György Múzeumban (A vándorkönyvek típusai, rendeltetésük és forrásértékük Magyarországon)

Vándorkönyvek a Nagykanizsai Thúry György Múzeumban 259 Polizei fur öffentliche Ordnung und Sicherheit gestellt. Gleiche Funktion hatte auch ihre Einführung 1733 in Ungarn. Die Studie weist darauf hin, daB die Kundschaft auch in Un­garn fur die wandernden Meistergesellen über ihr Betragen wâhrend eines Arbeitsverhâltnisses Zeugnis ablegte, bzw. daB das Wort Kundschaft dieses Zeugnis und nicht andere Hand­werkzeugnisse (wie z.B. nicht die Lehrbriefe, die die Lehrlinge nach Beendigung ihres Lehrverhâltnisses erhielten und auch nicht die Meisterbriefe, wie irrtümlich angenommen wird) be­deutete. Die auf die Kundschaft bezogenen Verfügungen der Reichs­handwerksordnung gingen Anfang des 19. Jahrhunderts auf die Verháltnisse im ungarischen Handwerk über, mit landesweiter Wirkung in einer normativen Regei: mit der Ausgabe der Verord­nung 7262/1813 des Königl. Ungarischen Statthaltereiraths über die allgemeinen Artikel für Innungen und Zünfte. Die Kundschaft war, wie auf dem Wirkungsgebiet der Reichs­handwerksordnung, so auch in Ungarn gleichzeitig einerseits ein Mittel der polizeilichen Kontrolié der Wanderschaften der Hand­werksgesellen, andererseits der Verwaltung des Handwerks­gewerbes. Unter den zu Anfang des 19. Jahrhunderts entstandenen wirt­schaftlichen Bedingungen und den herrschenden gesellschaft­lichen Verhâltnissen entsprach die Kundschaft nicht mehr denen an sie gestellten Anforderungen, welche der Staat ihr gegenüber stellte. Ein neues Kontrollinstrument wurde notwendig. So ent­stand in einigen europâischen Staaten um 1810 ein neuer Dokumententyp, das Wanderbuch. In Ungarn wurde es mit der Verordnung 21.080/1816 des Königl. Ungarischen Statt­haltereiraths eingeführt. Seine Ausstellung und sein Gebrauch wurden grundlegend von dieser Verordnung geregelt, welche durch spâtere Verordnungen z.T. geàndert, z.T. ergânzt wurden. Die Studie gibt diese bekannt. Auch die Wanderbücher hatten die Funktion wie die Kund­schaft: es war ein Kontrollinstrument aus den Gesichtspunkten der öffentlichen Sicherheit und Polizei und daneben der Gewer­beverwaltung über Wanderschaft der Meistergesellen. Das Wanderbuch war gegenüber der Kundschaft geeigneter für die Feststellung der Personenidentitât der Wanderburschen, da mehrere Angaben zur Person enthalten waren als in der Kund­schaft. Die Kundschaft informierte lediglich über ein Arbeits­verhâltnis. Ins Wanderbuch wurden Bestátigungen über allé Ar­beitsverâltnisse und die Kontrollen, die Vidimierungen der Behörden wâhrend der Wanderschaft eingetragen. So kann man anhand eines Schriftstückes die Richtung der Wanderschaft des Meistergesellen, den Aufenthalt an einigen Stellen, die Orte der Arbeitsverhâltnisse, derén Dauer und sein Benehmen unterdes­sen verfolgen. In der Provisorischen Instruktion über die Regelung der Handels- und Gewerbs-Verhâltnisse im Kronlande Ungarn vom 1. April 1851, in der Industriegeschichtsschreibung kurz Provisorische Gewerbeordnung genannt, bekam die Wander­schaft und das Wanderbuch eine neue Regelung. Die mit dem Kaiserlichen Patent von 20. Dezember 1859 erlassene und mit 1. Mai 1860 in Wirkung gesetzte Gewerbeordnung hob den Wan­derschaftszwang auf und führte das Arbeitsbuch ein. Die prak­tischen Auswirkungen dieser Regelung bedürfen noch weitercr Forschung und detaillierter Prüfungen. Das erste allgemeine un­garische Gewerbegesetz, Gesetzartikel VIII. vom Jahre 1872 hielt nicht an der Einrichtung des Arbeitsbuches fest, das zweite allgemeine ungarische Gewerbegesetz, Gesetzartikel XVII. vom Jahre 1884 hat neuerlich das Arbeitsbuch eingeführt. Die Studie untersucht die Wanderbücher als Dokumentenart aufgrund der 12 Wanderbücher des György Thúry Museums in Nagykanizsa als Quellén. Die niedrige Zahl der Wanderbücher láfit die Annahme zu, daB auf ihrer Grundlage festzustellendc Eigenheiten und die herausragenden Daten nicht verall­gemeinerungswürdig sind. Zweifelsohne würde die Unter­suchung von mehr Wanderbüchern die Möglichkeit bieten, durch gleiche Erscheinungen, die als für das Ganzé charak­teristisch bezeichnet werden könnten, Schlüsse zu zichcn. Al­lerdings öffnet die kleine Menge der Bûcher die Möglickeit, die in der Einführung als Mankó erwáhnten Gesichtspunktc und die Prüfung nach den Gesichtspunkten, die der Verfasser hervorhob, einen erfolgreichen AbschluB der Untcrsuchungen. Die Ergeb­nisse der Untersuchungen weisen auf weitere Aufgaben. Von den 12 geprüften Wanderbüchern wurden 7 in Ungarn in der Zeit zwischen Einführung und Aufhebung des Wander­zwangs (zwischen 16. Juni 1816 und 1. Mai 1860) und 5 zwischen hiernach und Inkrafttreten des Gesetzartikels VIII. von 1872 (vom 1. Mai 1860 bis 16. Màrz 1872) ausgestellt und unterschied­lich lange benutzt. Die detaillierte Untersuchung der Wanderbücher erfolgt in der Studie unter folgenden Gesichtspunkten: a) aktenkundliche âuBere Merkmale, b) Oit des Drucks, Herstellerdruckerei, Zeitpunkt des Drucks, c) Verzierung, d) Darlegung von gedruckten Texten der untersuchten Wan­derbücher, e) Praxis bei der Ausstellung, f) Eintragungen nach der Ausstellung des Wanderbuches (Ar­beitsverhâltnisse und Zeugnisse über das Betragen in dieser Zeit, zivilbehördliche, militarbehördliche und polizeiliche Vidimie­rungen sowie mit der Wehrpflicht zusammenhângende Ein­tragungen), g) aus den Eintragungen hervorgehende Art der Bearbeitung, bürotechnische Entwicklungsbestrebungen. In einem eigenen Kapitel behandelt der Verfasser die Daten der 12 Wanderbücher zur Handwerksgeschichte. So werden die Eigentümer der Wanderbücher untersucht: nach a) Alter, b) Geburtsort, c) Religion, d) Familienstand, e) Schreibfcrtigkeit, 0 Richtung seiner Wanderwege und g) Zeitdauer der Wander­schaft. Zum visuellen Verfolgen der Richtung der Wanderwege dienen die beigefügten Landkarten. Das letzte Kapitel enthâlt intéressante Daten über das, nach der bestimmungsmâBigen Benützung erfolgte, „Nachleben" der Wanderbücher. Rózsa M.

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