A Veszprém Megyei Múzeumok Közleményei 16. (Veszprém, 1982)

Sági Károly: Egy régi iskolai büntetés és egy farsangi népszokásunk kapcsolata

KÁROLY SÁGI VERBINDUNGEN ZWISCHEN EINER ALTEN SCHULSTRAFE UND EINEM UNGARISCHEN VOLKSGEBRAUCH ZUM FASCHING In der 2. Hälfte des 18. Jahrhundertes war der Geb­rauch der ungarischen Sprache in den Mittelschulen Ungarns verboten. Die verbietende Verordnung hatte zum Ziel, den Schülern das Latein perfekt aneignen zu lassen. Wie aus der Autobiographie des Historikers György Fejér (1766 bis 1851) bekannt, wurden Verletz­ter dieses Verbots im Gymnasium der Franziskaner von Keszthely damit bestraft, dass sie einen mächtigen Holzklotz bis nach Hause und am kommenden Tag wieder zurück in die Schule schleppen mussten. In einem seiner Verse schreibt auch der Dichter Benedek Virág (1754 bis 1830), dass der Gebrauch der Mutter­sprache mit Holzklotzschleppen, Strohhuttragen und „vielen anderen Schimpflichkeiten" vergolten wurde. Im Piaristengymnasium von Nagykanizsa hatte man dem Sündner eine massige Scherbe um den Hals ge­hängt. Hierbei handelte es sich um eine beschämende-Strafe und der Klotz spielte unter den Mitteln zur Beschämung eine grundlegende Rolle. Den Klotz hatte die unga­rische Schule aus dem Volksgebrauch zum Fasching übernommen. Zum Fastenabend wurden nämlich die unverheirateten Mädchen mit „Klotzschleppen" ver­höhnt und der Klotz erhielt eine lächerlichmachende Bedeutung. Auch in den Versen des grössten Dichters der unga­rischen Aufklärung, Mihály Csokonai (1773 bis 1805) wird das „Klotzschleppen" erwähnt. Anhand von Cso­konai lässt sich nachweisen, dass im Hintergrund des Klotzschleppens einst eine auf den Baum bezogene liebe- und fruchtbarkeitszaubernde Tendenz versteckt war. Der eigentliche Gedankeninhalt war bis zur 2. Hälfte des 18. Jahrhundertes völlig in Vergessenheit geraten und dieser Faschingsgebrauch erhielt einen häkeligen, séöttischen Charakter. Zu dieser Zeit ist die Schule auf das „Klotzschlep­pen" aufmerksam geworden und hat es in den Instru­mentarium ihrer beschämenden Strafen aufgenommen. 243

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