Savaria - A Vas Megyei Múzeumok értesítője 5-6. (1971-1972) (Szombathely, 1975)

Helytörténet - Bárdosi János–B. Dorner Mária: Adatok a sárvári (és kőszegi) fazekascéh történetéhez

Über die Satzung hinaus, die sich auf alle Zünfte des Kreises von Sárvár bezogen hatte, wurde einige Jahre später auch konkrete der Vorstand der Hafnerzunft von Sárvár vom Stuhlrichter unterwiesen. Es wurde nämlich vor ihm bekannt, dass man diejenigen, die das Handwerk ausüben wollten, regel­widrig mit verbotenen Geldsummen pressioniert ; daher schreibt er der Zunft­leitung unter Geldstrafe und Arrest vor, für das Verfertigen des Meisterstücks, für das Verdingen und das Freisprechen des Lehrjungen kein Geld zu zahlen lassen zu dürfen. Die Information des Stuhlrichters von Sárvár hätte hinsichtlich der regel­widrig einzuzahlenden Taxen nicht vollständig begründungslos sein können, denn ein Brief aus dem Oktober 1856 aus Csepreg beleuchtet eine genausolche Angelegenheit. Die Hafnerzunft von Sárvár führte •— im Sinne der Unterweisung des Stuhl­richters vom 7. Juli 1855 — von 1856 bis 1872 regelmässige Abrechnungen über ihre Einnahmen und Ausgaben. Das direkt zu diesem Zweck gekaufte Rech­nungsbuch befindet sich im Nádasdy Ferenc Museum. (S. Abb. 6.). Als Einnahme kommen im allgemeinen nur die gelegentlich der Versamm­lungen eingezahlten „Kantors", „Quatemlbeirgeld" vor und als Ausgabe die für die gelegentlich der Versammlung gehaltene Messe und für Kerzen ausgezahlte Summe. Gemäss des Einnahmen- und Ausgabenprotokolls wurden die allgemeinen Versiammlungen der Zunft zwischen 1855 und 1872 am 4. Mai und am 26. De­zember abgehalten. Aus der Rechnung und aus dem Brief des György Vathy vom 25. März 1862 leuchtet hervor, dass bis zu diesem Zeitpunkt die Einweihung der Fahne erfolgte; aus einer Rechnung eines Schlossers vom 4. Mai ist auch zu sehen, dass sie bereits in der Kirche aufgestellt worden war. Die Zunft wollte mát dem Anfertigen der Fahne und mit ihrem Aufstellen in der Kirche den geläufigen kirchlichen Gewohnheiten zuvorkommen, genauso wie mit dem Ankauf von Kerzen gelegentlich der bestellten Messen. Die Zünfte haben die religiösen Äusserungen im allgemeinen für wichtig gehalten. Das wird im Falle der Hafner nicht nur durch die auf dem Petschaft zu sehende Szene aus dem Paradies bewiesen oder durch die im Jahre 1862 hergestellte Kirchenfahne der Zunft, sondern auch durch diejenigen Punkte der Satzungen oder Ordnungen, die das Anhören von Messen und Predigten, das gemeinsame Anhören der von der Zunft bestellten Quatembermessen, die Teil­nahme an den Prozessionen durchwegs pfüchtmässig vorschreiben. In den 1860­er Jahren — wie es auch durch das Zeugnis vom 2. Mai 1869 gezeigt wird — musste sogar gelegentlich des Freisprechens dokumentiert werden, welche Be^ wandertheit der Junge in den Elementen der Religionslehre aufweist. Das Ler­nen der Religionslehre war also, wie auch der Besuch der wiedeirholungissichern­den Sonntagsschulen, eine Vorbedingung der Freisprechung. In den schriftlichen Dokumenten der Zünfte spiegelt sich das einheitliche Bestreben des Königs, der Kirche und des Grundherrn, wonach die Religion der Leitfaden aller Handlungen sei; das wird pfM'chtmässig vorgeschrieben. Viel­leicht hätten sich die Zünfte überhaupt nicht soviel Sorge darüber gemacht, wäre der Einhaltung der Vorschriften von den örtlichen kirchlichen und son­stigen Behörden nicht nachgesehen worden. 375

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