Savaria - A Vas Megyei Múzeumok értesítője 5-6. (1971-1972) (Szombathely, 1975)

Néprajz - Bárdosi János: Rovásfák mint perdöntő bizonyítékok

weisen wollten, es sei im Sinne der Anweisungen des Geklagten nur die Aus­gabe und das Abtransportieren der Ziegel aufgrund von Kerbhölzern erfolgt, was nur vom Beauftragten des Ferenc Pék. und den Fuhrleuten als Übergangsbe­stätigung benutzt worden sei, das ist, in der -aufgrund der schriftlichen Anwei­sungen abtransportierten Ziegelimenge sei auch das aufgrund von Kerbhölzern abtransportierte Quantum von 16 000 St. inbegriffen. Wie aber bereits aus dem Bisherigen ersichtlich ist, hat sich das Abtransportieren der aus dem zweitein Brennen stammenden Ziegelmenge bereits im Frühjahr, also vor 4. Juli abge­spielt. Die Fuhrleute haben also aufgrund von Kerbhölzern früher Ziegel trans­portiert als aufgrund der zwischen 4. und 14. Juni ausgestellten schriftlichen Anweisungen. Da die beiden Zeitpunkte nicht übereinstimmen, darf die Zuver­lässigkeit der Kerbhölzer — auch im Falle einer entgegengesetzten Meinung — nicht bestritten werden. Übrigens wird alldas auch durch die Zeugenaussagen unterstützt, obzwar der Verteidiger des Geklagten — wie es später zu sehen wird — auch sie nicht anerkennen will. Der Verteidiger des Klägers hat mit seiner zitierten eingehenden Erklärung die Anwendungsweise und den allgemeinen Gebrauch der Krebhölzer, ihre den schriftlichen Dokumenten ähnliche Beweiskraft und ihre in unserem Fall prozessentsoheidende Rolle schön klargestellt. Wie es aus dem vorgezeigten Aktenmaterial dieses Prozesses zu sehen ist, hat Verteidiger des Geklagten bis zum Ende damit gerechnet bzw. auch ihre Verteidigungsreden und Einsprüche darauf gegründet, dass der Gerichtshof die Kerbhölzer —• wie er sagte: „Zimbelschläger" — nicht als Verreebnungsbestäti­gungen bzw. prozessentsoheidende Belege anerkennen wird; aber er hat sich darin geirrt, denn diese waren vorn Zivilgerichtshof der Stadt Szombathely, der Gerichtstafel des Königreichs Ungarn und dem Septemviralgericht des König­reichs Ungarn für genausolche Verrechnungsbestätigungen angesehen worden wie die schriftlichen Anweisungen oder Dokumente. Der Ausgang des Prozesses konnte — aufgrund der Beweiskraft der Kerb­hölzer — nicht fraglich werden, aber der Verteidiger des Geklagten, in seinen ursprünglachen Behauptungen schroff beharrend, hat 2. Dezember 1867 auch gegen das Urteil der Gerichtstafel des Königreichs Ungarn Einspruch einge­reicht, weil sie das von Szombathely bestätigt hatte. Vollständigkeitshalber ist es angebracht, hier auch das Urteil Nr. 4335/1868 der Septemviraltafel des Königreichs Ungarn mitzuteilen: „Das Urteil der Löb­lichen Königlichen Gerichtstafel wird mit den Zusätzen bestätigt, dass der Kläger zum Ablegen des zusetzlichen Eides innerhalb von 15 Tagen von der Zustellung dieses Urteils gerechnet zu erscheinen verpflichtet wird, und somit werden die Akten zwecks regelmässiger Disposition an den betreffenden Ort zurückgesandt werden." Nach zwei Jahren, im Jahre 1868 wurde dieser scheinbar bedeutungslose Prozess mit diesem. Urteil beendet, wobei die angezeigten Kerbhölzer immer­während eine wichtige Rolle spielten und als prozessentscheidende Belege gal­ten. 323

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