Savaria - A Vas Megyei Múzeumok értesítője 3. (Szombathely, 1965)
Gerhard Schrot: Die historische Stellung der Glebae Adscriptio des Kaisers Constantin vom Jahre 332 U.Z.
WELSKOPF 18 sagt zu diesem entscheidenden Grundprinzip: „Das Ende der Gesellschaft der Sklaverei deutete sich an, als in ... Rom die Sklavenhalter dazu übergehen mussten, die ausserökonomische Gewalt im Grossbetrieb durch den Übergang zum ökonomischen Anreiz im Kleinbetrieb — in der Form des Kolonats — zu ersetzen". Der Kolonat fand in dieser Zeit seinen juristischen Ausdruck in der locatio — conductio, d. h. in der Vertragsvereinbarung zwischen Verpächter und Pächter, Miete oder Pacht spielten schon bei Cato, Varro und den übrigen Agrimensoren der späten Republik eine Rolle 19 , in denen es sich möglicherweise um freie, besitzlose Tagelöhner, um proletarii, gehandelt hat, deren Tätigkeit die Rentabilität des Gutes sichern half. Jetzt in der beginnenden Kaiserzeit wurden Miete und Pacht zur Grundlage der neuen landwirtschaftlichen Produktionsform, des Kolonats. Literarische Quellen, Inschriften mit Pachtverträgen und Gesetze in den grossen Codices gestatten uns, das wirtschaftliche und soziale Verhältnis zwischen Grundeigentümer und Pächter annähernd einzuschätzen : Man muss davon ausgehen, dass der Kolone vom Grundeigentümer das Nutzungsrecht über den gepachteten Boden erhielt, ihm Haus und Unterkunft zur Verfügung gestellt werden mussten und der Pachtvertrag beim Wechsel des Grundeigentümers Gültigkeit behielt. Darüber erfahren wir von Gaius 20 : „Qui fundum fruendum vel habitationem alicui locavit, si aliqua ex causa fundum vel aedes vendat, curare debet, ut apud emptoren quoque eadem pactione et colono frui et inquilino habitare liceat". Es hat den Anschein, dass im 2. Jh. — ebenfalls aus Gründen der Rentabilität — dem Kolonen in zunehmendem Masse Werkzeuge und Arbeitsgeräte zur Verfügung gestellt werden, da Gaius 21 mit seinen ausführlichen Darlegungen die Bedeutung dieser neuen Massnahmen ohne Zweifel hervorheben will: „lllud nobis videndum est, si quis fundum locaverit, quae soleat instrumenti nomine Conducton praestare : quaeque si non praestet, ex locato teneatur .. . dolia utique colono esse praestanda, et praelum et trapetum instructa funibus, si minus, dominum instruere ea debere ... item aeneum, in quo olea calida aqua lavatur, ut caetera vasa olearia dominum praestare oportere, sicuti dolia vinaria, quae ad praesentum usum colonum picare oportebit. haec omnia sic sunt accipienda, nisi si quid aliud specialiter actum sit". Die Übergabe von Grund und Boden sowie von Produktionsgeräten an den Kolonen wird von Ranowitsch dahingehend gedeutet 22 , der Besitz an Produktionsmitteln in den Händen der Kolonen sei für den Grundeigentümer ein Pfand gewesen, um die regelmässige Pachtzahlung und die termingerechte Eintreibung der reliqua, der Steuern, zu sichern 23 . Wie man aus den Verpflichtungen des Kolonen entnehmen kann, gehörte zudem auch der gesamte Ertrag des Bodens dem Kolonen. Der im Vertrag festgelegte Umfang an Abgaben und Dienstleistungen, die meist prozentual festgesetzt wurden, haben somit in jedem Falle das Interesse des Pächters an seiner Arbeit gesteigert und damit im Endergebnis die Produktion selbst erhöht: je mehr der Kolone produzierte, umso grösser wurde demzufolge auch sein privater Anteil am Gesamtprodukt; und der Latifundienbesitzer hatte ebenfalls einen bedeutend höheren Reingewinn, der ihm nur durch die Veränderung der Besitzverhältnisse ohne eigene Arbeitsleistung zufloss 24 . 18 L. Welskopf, die Produktionsverhältnisse im alten Orient und in der griechisch-römischen Antike, Berlin 1957, S. 177. 19 H. Gummerus, Der römische Gutsbetrieb als wirtschaftlicher Organismus, Klio Beiheft 1906, passim. 20 Gaius Dig. 19, 2, 25, 1. 21 Gaiu Dig. 19, 2, 19, 2. 22 А. В. Ranowitsch, Der Kolonat in der römischen Gesetzgebung. .., VDI 1/1951, S. 96. 23 Gaius Dig. 33, 7, 20, 3. 24 In diesem Zusammenhang kann ich nicht auf die ê/LHpvrevoiÇ eingehen, die zwar eine besondere Form des Rechtes der Bodennutzung, besonders zur Urbarmachung von Ödland, durch jusristisch freie Personen darstellt, aber keine Bindung an den Boden enthält. Die Emphyteusis, die als conductio in perpetuum (Inst. 3, 24, 3) erklärt wird, und der ager emphyteuticarius, den 89