Farkas Rozália szerk.: Gazdaság- és társadalomtörténeti tanulmányok (Studia Comitatensia 25. Szentendre, 1995)

Forró Katalin: Bíróválasztások Püspök-Vácon 1790 és 1848 között

Katalin Forró: RICHTERWAHLEN IN PÜSPÖK-VÁC ZWISCHEN 1790 UND 1848 Eins der städtischen Freiheitsrechte ist das Recht der freien Richterwahl. In meinem Aufsatz prüfe ich, wie dieses Recht in Püspök-Vác zwischen 1790 und 1848 zur Geltung gelangte. Grundsätzlich stützte ich mich auf die Ratsprotokolle, in denen ausführlich über die Richterwahlen berichtet wurde. Im Leben der Stadt zeigt dieser Zeitraum die Tendenz der Entwicklung. Die Stadt bemüht sich, ihre Rechte zu erweitern und steckt sich als Endziel, das Recht der königlichen Freistadt zu erhalten. Sie übt das Recht der Zusammenberufung des Baustuhls aus und ist bestrebt, um jeden Preis die Richterwahlen vom Grundherrn zu fördern. In den 30-er Jahren erscheint sogar der Anspruch auf die Wahl der - bislang vom Grundherrn ernannten - Beamten. Die Art der Abstimmung, die am Ende des 18. Jahrhunderts erschien, sich aber tatsächlich zu Beginn des 19. Jahrhunderts verbreitete, war die in den königlichen Freistädten gebräuchliche sg. Votums-Urnen-Abstimmung mit Wahlvorstand. Das Recht des jeglichen Grundherren war die Zusammenberufung des Baustuhls, die Kan­didation, die Ernennung der Mitglieder des inneren Rats und der Senatoren. Mit diesem Recht kann er die Zusammensetzung der Stadtleitung beinflussen und kann dadurch die Stadt regieren. Das Zusammenberufen der Richterwahlen ist ein Mittel in seiner Hand, das er beim Entstehen von Konflikten auch anwendete. Die Stadt umgeht aber in solchen Fällen den Grundherrn und versucht über den Stadthalterrat Geltung für ihre Rechte zu verschaffen. Der Richter wird von einem Amtshaber mittelalterlichen, feudalen Charakters zu einem büro­kratischen Beamten, dessen Arbeit von Verordnungen geregelt wird. Die Stadt versucht mit mehr oder weniger Erfolg durch den Aufbau der hierarchischen Leitung - Aussenrat, Fürsprecher, Innenrat, Richter - seine Arbeit zu überprüfen. Es erscheint, und gelangt immer mehr in den Vorder­grund der Anspruch nach einem gebildeten, in Amtsleitung bewanderten Richter und am Ende des Zeitabschnittes werden immer mehr solche Leute zum Richter gewählt, die dem vorausgehend über Bewandertheit in der Amtsleitung verfügen.

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