Kisné Cseh Julianna – Kemecsi Lajos szerk.: Komárom – Esztergom Megyei Múzeumok Közleményei 7. (Tata, 2000)

Steiner Renáta: Der Urbarialprozess der Domäne von Tata–Gesztes

Der Urbarialprozess der Domäne von Tata-Gesztes Reneta Steiner Die Tataer Eszterhazy-Domäne schloss in der Periode der Reorganisierung der Grundherrschaft in den 1730er Jahren mit sieben neuangelegten Dörfern deutscher Einwanderer einen sog. „Evigen" Vertrag: Ago sty án/ Augustin, (Duna)szentmiklós/Niklo, Alsó- und Felső-Galla/ Unter- und Obergalla, (Vertes)tolna/Taunau, Zsemlye (Vertessomló)/ Schemling, Baj/Woj. Im nächsten Jahrhundert nach den Aprilgesetzen des Jahres 1848 (Auflösung der Leibeigenschaft) begannen die ehemaligen Besitzer der Domäne einen Prozess gegen diese Gemeinden, die sich die Entscheidung ihrer ehemaligen Grundherren durch den Staat vorstellten. Gemäß dem Artikel IX des Gesetzes von 1848 wurden alle urbarialen Leibeigenen zum Besitzer der von ihnen bewirtschafteten Session, wogegen den ehemaligen Grundherren eine staatliche Entschädigung zustand. Die Domäne verweigerte die Anerkennung der Verträge dieser Dörfer als Urbarialvertrag und versuchte ihren Status als Allodialhäusler zu beweisen. Im Falle dieser Dörfer haben sie diese Erlasssumme selbst bezahlen müssen. Dies alles ist damit zu erklären, dass die verschuldete Domäne die Differenz zwischen der staatlichen Entschädigung und der privaten selbst zu nutzen hoffte, andererseits hat die Herrschaft mit der weiteren Robotarbeit der Dörfer gerechnet, da die Differenz der Entschädigung durch diese Gemeinden nicht zu decken war. Der Prozess dauerte mehr als 40 Jahre und warf mehrere Rechtserklärungen auf. Die Verfasserin stellt diese Prozesse am Beispiel des Dorfes Agostyán/ Augustin dar. Die erste Phase dieses Prozesses bedeutede eine prinzipielle Entscheidung, wonach die Verträge dieser Gemeinde als Urbarialverträge bzw. das Urbárium ersetzende Verträge anerkannt wurden. Die zweite Phase waren schon ein Besitz- und Marktregelungsverfahren. 382

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