Agria 34. (Az Egri Múzeum Évkönyve - Annales Musei Agriensis, 1998)
Veres Gábor: A népi jogélet tárgyai
Adatközlők: dr. Bogyó György, Balaton (1913-1998) Boto Gyuláné, Balaton, (szül. 1915) Kormos Ferenc, Balaton, (szül. 1914) Kormos Ferencné, Balaton (szül. 1918) Kormos Zsigmond, Balaton (1921-1997) Vass János, Borsodnádasd (szül. 1924) Vass Jánosné, Borsodnádasd (szül. 1931) Gábor Veres Inhalte des „Volksrechts" Die bedeutende Umwandlung der traditionellen bäuerlichen Dorfgemeinschaften kann seit dem ersten Weltkrieg bis zu heutigen Tagen in Ungarn beobachtet werden, die keine Gebiete der Volkskultur unberührt ließ. Das Volksrecht zerfiel, welches das Alltagsleben der Bauernschaft regelte und das Funktionieren der Gemeinschaft möglich machte. Auch die kleinste Einheit der menschlichen Gesellschaft kann ohne Regeln nicht erfolgreich funktionieren, derer Befolgung durch ein Organ oder die ganze Gesellschaft kontrolliert wird. Das Zurückdrängen des Volksrechts konnte keine Zurückdrängung der Regeln bedeuten. Nur solche Regeln verschwanden, die mit der traditionellen Lebensform verknüpft waren (z.B. die traditionellen gemeinsamen Arbeiten, wie die Verarbeitung von Hanf und Flachs). Auf anderen Gebieten der Bauerngesellschaft traten die durch den Staat erlassenen Gesetze an die Stelle des Volks- und Gewohnheitsrechts. Der Staat wollte nicht alle Handlungen der Staatsbürger kontrollieren, daher blieben in kleinen Gemeinschaften (Familie, Verwandtschaft, Ortsgemeinschaft) Bereiche, in denen die Elemente des Volksrechts bestehen konnten. Diese Studie stellt die Hauptrichtungen der Wandlungen im Bereich der Geräte für die im Haushalt verrichteten Arbeiten dar. Damit war verbunden die Untersuchung der sich an die Gegenstände knüpfenden Zeichen und Regeln. Die Haushaltsgegenstände machten - bezogen auf ihren Wert - den kleinsten Teil des Bauernbesitzes aus. Mit diesen Gegenständen waren rechtliche Bezüge überwiegend bei ihrem gesellschaftlichen Gebrauch und ihrem Verleih verbunden. Die Haushaltsgeräte wurden zur Geltendmachung des Eigentums mit Eigentumszeichen versehen. Ab Ende des XIX. Jhs. verschwanden langsam diese vererbbaren Eigentumszeichen, und der Gebrauch des vollständigen Personennamens oder der Initialen wurde allgemein im Kreise der Bauernschaft. Vor dem XIX. Jh. geriet das vererbbare Eigentumszeichen an den Gegenständen in den Besitz der Familie. Nach dessen Verdrängung war die Verwendung der Initialen des Familienoberhauptes in den untersuchten Dörfern gang und gebe, so daß auch die von anderen Familienangehörigen benutzten Gegenstände mit dem Monogramm des Familienoberhauptes gekennzeichnet wurden. Haushaltsgeräte wurden von den Frauen benutzt, über deren Verleih wurden von den Frauen die Entscheidungen getroffen, trotzdem wurde das Eigentum mit dem Monogramm des Mannes gezeichnet. Der Verleih der Haushaltsgeräte war mit den bedeutenden Familienereignissen (Hochzeit, Taufschmaus, Festmahl) und die in einem Jahr selten vorkommenden Arbeiten (Schweineschlachten, Kohlstampfen, Marmeladekochen) verbunden. Die Mehrheit der Familien verfügten nämlich nicht über Geräte, die über den alltägigen Bedarf hinausgingen. Die Ausleihe und die damit verbundene Entschädigung bemaßen das gestaltene Gewohnheitsrecht in der Dorfgemeinschaft. Wegen des geringen Wertes war die offizielle (vertraglich geregelte) Ausleihe nicht anwendbar. Das Thema ist auch heute durch viele traditionellen Gewohnheitselemente charakterisiert. Die umfassende gesetzliche Regelung auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts fand in unserer Heimat erst nach dem IL Weltkrieg statt. So konnten wir etliche Elemente aus dem Gebiet des Volksrechts aufgrund von Angaben aus der Erinnerung und deren Mitteilung finden. 301