Agria 31.-32. (Az Egri Múzeum Évkönyve - Annales Musei Agriensis, 1995-1996)

Petercsák Tivadar: Földesúri szabályozás és népi gyakorlat az egri hóstyák erdőhasználatában

Das Waldamt der Bischofsherrschaft verbietet bezogen auf das Gesetz und die königlichen Verordnungen das Holzholen ohne Erlaubnis, das Absägen des lebenden Baumes und seinen Verkauf als Feuerholz auf dem Markt. Die eine Art der Rege­lung des Abtragens des Holzes, der Scheinekauf erscheint schon in der Mitte des XVIII. Jahrhunderts. Die sich fast jährlich wiederholenden Erlässe des Gutsherrn bestimmen der Rat der Stadt und seine Vertrauten mit der Aufgabe des Verhinderns der Waldvernichtung und der Bestrafung der Schuldigen. Die Leitung der Stadt ist solidarisch mit den vorstädtischen, da die Stadt ja keinen eigenen Wald hatte, konn­te sie so für die arme Einwohnerschaft kein Feuerholz sichern. Auf mehrere Guts­herrnaufrufe hin verkünden sie das Verbot und beginnen in den Stadtteilen die ge­stohlenen Bäume zu ermessen. Die Einwohner der Vorstadt bitten den Gutsherrn bezogen auf die Armut und den kalten Winter hin, daß er so, wie es früher Brauch war, das Abtragen des Feuer­holzes erlaube. Sie beklagen sich, daß die Waldwächter unmenschlich mit ihnen umgehen. In dem überprüften Zeitraum konnten die Egerer das Feuerholz auf dem Markt oder im herrschaftlichen Holzlager kaufen. Die ärmeren Vorstädter konnten für ein paar Gorschen einen Schein lösen, mit dem sie ohne Beil trockenes Holz auf dem Rücken, mit dem Schlitten oder Fuhrwerk holen konnten. In einigen Fällen gab die Herrschaft auch umsonst Scheine den Armen. Die in Lohnarbeit in den bi­schöflichen Wäldern Holz fällten, diese bekamen über ihren Lohn hinaus Scheine für trockenes Holz und Äste. Auf die Einvirkung der 1770 erschienen zentralen Wald Vorschrift hin wurden zu Ende des XVIII. Jahrhunderts örtliche Waldschutz- und Walderneuerungsvorsch­läge angefertigt, bzw. die Art und Verordnung des Holzfällens geregelt. 285

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