Agria 22. (Az Egri Múzeum Évkönyve - Annales Musei Agriensis, 1986)
Sugár István: A törökösség (turcismus) Heves vármegyében
IRODALOM Magyar Törvénytár 1900. III. kötet. Budapest. 1900a. IV. kötet. Budapest. SZAKÂLY Ferenc 1981. A gyöngyösi ispotály-per 1667-1668-ban. Archívum 10. szám. Eger. SZEDERKÉNYI Nándor 1891. Heves vármegye története. III. kötet. Eger. István Sugár Der Türkismus (turcismus, törökösség) im Komitat Heves Der Türkismus (turcismus, törökösség) ist ein eigenartiger Rechtsbegriff in der zwischen der Türkenherrschaft in Ungarn und den Komitatsbehörden geteilten öffentlichen Gewalt, der in der juristischen Fachliteratur beinahe völlig unbekannt ist. Der Begriff des Türkismus wurde im ungarischen Recht unterschiedlich determiniert. Die in den Landesversammlungen der Jahren 1567, 1622, 1625, 1635 und 1659 verabscheiedeten Gesetze beschäftigten sich mit dem Türkismus. Das Komitat HevesAußerer Szolnok nahm diesbezügliche Statuten in den Jahren 1654, 1673 und 1676 an. Diese juristischen Maßregeln verstanden unter Türkismus das „Fraternisieren" mit den Türken, den Briefwechsel, das Handeln, die rechtliche Fühlungnahme, die Freundschaftelei, das Gespräch mit ihnen und ähnliches. Das Gesetz des Jahres 1635 verwies die verbotenen Verbindungen mit den Türken vor den Gerichtsstuhl des Komitats. Das Komitatsstatut des Jahres 1654 erlaubt der unter türkischer Herrschaft lebenden ungarischen Einwohnerschaft, in ihren Besitzstreiten sich an die Türken zu wenden, weil die ungarischen Stuhlrichter die ihnen laut Gesetz zugeteilten Aufgaben in den eroberten Territorien nicht mehr wahrnehmen konnten. In den erhaltengebliebenen Protokollen und anderen Schriften des Komitats Heves fand ich 16 wegen Türkismus durchgeführte Überprüfungen. Der Gegenstand dieser waren insgeheim betriebener Handel mit den Türken, das Fraternisieren mit ihnen, geschlechtliches Verhältnis von Frauen mit türkischen Männern, Übergabe von katholischen ungarischen Mädchen an die Türken, Auslieferung von militärischen Daten an die Türken, Wendung an die türkischen Behörden und Richter zur Entscheidung strittiger Scahen. 112