Agria 18. (Az Egri Múzeum Évkönyve - Annales Musei Agriensis, 1980-1981)

Löffler Erzsébet: Eger város jogi helyzete a török kiűzésétől 1854-ig

Viertelmeister waren auch Beamte der öffentlichen Verwaltung. Sie händigten die amtlichen Schriften aus bzw. vermittelten sie zwischen dem Rat und den Einwohnern im Interesse der Vollziehung der einzelnen Verordnungen. Die Stadt Eger führte seit Anfang des 18. Jhs. einen bedeutenden Kampf, um sich in die Klasse der königlichen Freistädte einreihen zu können. Nach dem ersten, gescheiter­ten Versuch nach der Hinausjagung der Türken, kam gegen Mitte des 18. Jhs. eine nächste Möglichkeit unter dem Bischtum von Barkóczy, als er einen Teil des sich in der Gemarkung der Stadt befindlichen Geländes allodierte und die Einwohnerschaft sich wegen ihrer Beschwerden an die Herrscherin wandte. Auch dieser Versuch resultierte nur einen Kompromiss. Barkóczy schloss Frieden mit der Stadt. Joseph II. wollte später Eger in die Reihe der königlichen Freistädte erheben, aber, wie bekannt ist, er hat vor seinem Tod alle seinen Verordnungen zurückgezogen. Infolge der revolutionellen Ereignissen im 1848 wurde der kirchliche Zehnte aufgehoben, aber das gutsherrschaftliche Neuntel blieb, weil das Gesetz die gutsherr­schaftliche Obrigkeit über die Zinsgüter bzw. die damit verbundenen Fronschulden aufrechterhielt. Es war wohl bestreitbar, ob die Weingärten einen urbarialen Charakter hatten, oder Maierhöfe waren; die Einwohnerschaft der Stadt musste doch, nach langjähriger Prozessführung, ihre gutsherrlichen Schulden mit Geld (50 Tausend Gulden) loskaufen, weil die Transaktion nicht als eindeutiger Ersatz des urbarialen Vertrages nachweisbar war. Es ist wahr, dass der Pachtcharakter der Weingärten ebenso unbeweisbar war, weil sich die Stadt in der Zeit der Einführung der urbarialen Verordnung von Maria-Theresia fest an die Transaktion hielt, die als Ersatz eines urbarialen Vertrages galt. 7 Az egri múzeum évkönyve 97

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