Módy György szerk.: A hajdúk a magyar történelemben (A Hajdú-Bihar Megyei Múzeumok Közleményei 10. Debrecen, 1969)
Nagy Sándor: A Hajdúkerület büntetőbíráskodása a XVIII. században
auch vorgekommen, dass der Dieb ausser den Stockschlägen auch ins Gefängnis geworfen oder aus den Haidukenstädten ausgewiesen wurde. Im allgemeinen wurden die meisten Verbrechen mit wenigeren oder mehreren Stockschlägen bestraft, wobei der Mord und die Sodomie eine Ausnahme bildeten. Wenn der kausale Zusammenhang zwischen der Tat und dem Tod bestand, konnte der Täter die Todesstrafe nicht vermeiden. Gleichfalls wurde der unnatürliche Geschlechtsverkehr des Menschen mit einem Tier durch Todesurteil bestraft. Die Praxis der Urteilsfällung zeigte im grossen und ganzen dasellbe Bild. Das Mass der Strafe wies keine Unebenmässigkeiten auf. Als fortschrittlicher Zug der Gerichtsverfassung gilt zweifelsohne die Tatsache, dass die Sündhaftigkeit der Angeklagten nur auf Grund entsprechender und beruhigender Beweise festgestellt wurde. Wenn kein Beweis vorhanden war, oder die Beweise sich nicht überzeugend erwiesen, wurde freisprechendes Urteil gefällt. Das zeitgemässe Niveau und die Strenge der Gerichtsverfassung kamen aber nur gegen die Armen zur Geltung. Wenn sich ein Beamter, ein Leutnant oder ein Notar z. B. mit dem Geld der Gemeinschaft Missbrauch trieb, wurde von den strafgerichtlichen Normen abgesehen, der Täter wurde nur zum Schadenersatz verpflichtet, wobei ihnen die Unterstützung geboten wurde, dass das Verfahren ohne Ende verzögert wurde. Die überaus untertänige Verehrung der königlichen Macht spiegelt sich in dem Urteil klar wider, das über einen Knecht gefällt wurde, der sich einen „Kurutzen" nannte. Er bekam 100 Stockschläge und ausserdem musste er sechs Jahre Soldatendienst leisten. Man kann mit konkreten Angaben nachweisen, wie weit die Klassenunterschiede, der Schutz der politischen und wirtschaftlichen Machthaber im Strafgerichtswesen des Distrikts geltend gemacht wurden. Wenn die Unterdrückung oder das oft korrupte Betragen der Stadtleitung die Unzufriedenheit der Bewohner der Haidukenstädte erweckten, wurden die Leiter der Unruhe durch Gefängnis und durch langes Gerichtsverfahren seelisch so sehr zerrüttet, dass sie weiterinn ein demütiges und frommes Leben führten. Trotz der Klassenschranken war die Strafgerichtsverfassung in der Mehrheit der Urteile durch die Bestrebung nach Mass und und Objektivität gekennzeichnet, und wegen der Anwendung der modernsten Ergebnisse der Rechtswissenschaft und hie und da der Medizin kann man es für fortschri ttlich halten.