Nyakas Miklós: A hajdúvárosok országgyűlési képviseleti jogának elnyerése 1790-1791 / Hajdúsági Közlemények 17. (Hajdúböszörmény, 1992)

Tartalom

Wir wissen noch, dass István Vay, der Vizegespan von Bihar Lajos Domokos, László Lónyai, Lajos Pogány, Graf Mihály Sztáray, die Máriássis und die Lubys aus dem Komitat Szatmár unterstützten die Anforderungen der Haiduckenstädte. Dagegen waren aber der Vizegespan vom Komitat Szepes, die Komitate Temes und Csongrád. Im übrigen wurde es auch dem Anspruch der Jazygen und Rumänen beigestanden, wie die Abgeordneten der Haiduckenstädte eingenommen berichteten: „endlich sind auch diese in einem Aufwasch gegangen." Leopold der Zweite strebte - mit grossem Sinn für die Diplomádé - vor allem danach, dass er mit Preussen, der stärksten Stützte der adeligen Bewegung Frieden schliesse. Es erfolgte im Juli 1790 in Reichenbach, wonach die ungarischen Stände gezwungen waren, sich stufenweise zurückzuziehen. Es beeinflusste auch die Möglichkeiten der Haiduckenstädte. Der Herscher beharrte sich nämlich an das Krönungsdiplom von Maria Theresie und lehnte nicht einmal die von der Kanzlei empfohlenen Veränderungen ab. In den vorgehenden Diplomen waren die Haiduc­kenstädte drin, jetzt sollten sie aber alles von Anfang an beginnen. Noch dazu erschien auch die Frage der Religion schärfer. Die Kreise von Transdanubien und der Klerus waren vor allem gegen den Anspruch der Haiduckenstädte, weil dadurch die Posidon der Protestanten stärker wurde. Es wurde sogar eine Abordnung beauftragt, die Ansprüche der Haiduckens­tädte zu beurteilen, und ihre Privilegien zu schmälern. Jablonczay und Nánási Oláh verfassten ein Memorandum, in dem sie den Ursprung der den Haiduckenstädten auferlegten Steuer aufklärten, bzw. beteuerten dass das adelige Recht der Haiduckenstädte unabhängig davon besteht. Es komplizierte die Lage weiter, dass die Kammer gegen die Bestrebungen der Haiduc­kenstädte einen Angriff eröffnete. Nach dem Auflassen des Präsidiums in Kassda wurden die Haiduckenstädte der Kammer von Szepes untergeordnet. Zum Angriff wurde der Gesetzar­tikel 1715/95 angewendet, dessen dritter Paragraph sagt, dass das Recht des königlichen Fiskus unversehrt zu lassen ist. Die zwei Abgeordneten fuhren darauf fristlos nach Wien - im übrigen nicht zum ersten Mal - um bei dem König eine Audienz noch vor der Ankunft der Unterbreitung der Kammer zu verschaffen. Sie sahen ein, dass das Gesetz bei den gegenwär­tigen Zuständen nicht ausser acht zu lassen ist, deshalb kann nicht einmal an die Ungültiger­klärung des obengenannten Gesetzardkels gedacht werden. Sie bestrebten sich aber danach, das, man aus dem Entwurf streicht, dass die Kammer, nach ihrem eigenen Recht Gerechtig­keit widerfahren lässt. „Die Ausdrücke waren für uns sehr fremd" - schrieben die Abgeord­neten nach Hause -, „denn als der Zensus uns ins Joch spannen wollte, wählte er als den einzigen Weg die Wiener Hofkammer und liess alle andere Oberbehörde ausser acht." Das heisst, er wollte die Haiduckenstädte mit der Umgehung der ungarischen Regierungsorgane in gutsherrliche Abhängigkeit bringen. Es gelang ihm zu erreichen, dass es im Gesetzentwurf für ihn günstigere Ausdrücke stehen, wie zum Beispiel, „die gesetzmässigen Verpflichtun­gen". Im Diplomentwurf der zwei Theissdistrikte standes schon am 16. Juli 1790, dass die alten Freiheitsrechte der Haiduckenstädte, der Jazygen und Rumänen ratifiziert werden sollen, die erste Geige spielten die Theissdistrikte bis zum Ende darin. Die ungarischen Stände unterbreiteten endlich dem Herrscher das Vertretungsrecht der Haiduckenstädte, der Jazygen und Kumanen befürwortend und der königliche Erlass bewil­ligte es am 21 -sten September 1790. auch Auf die Angelegenheit kam es am 24-sten Dezember 1790 in der Hofkonferenz zu sprechen und wurde der obige Beschluss verstärkt. Endlich beschäftigte sich sogar zwei Gesetzartikel im Parlament mit den Haiduckenstädten. Der Gesetzartikel 1790/29 sicherte das parlamentarische Vertretungsrecht und Stimmrecht Der 25-ste Gesetzartikel bestimmte über die oft erwähnten Freiheitsrechte und verstärkte sie. Gegenüber den sechs Haiduckenstädten konnte aber die Kammer weiterhin ihren Rechten gesetzlich Geltung verschaffen. Die anderen Bitten und Wünsche des Haidukenkreises wurden wegen der kurzen Zeit den Deputationen, den neun ständigen Komissionen des Parlaments zugewiesen. Nebenbei bemerkt wurde die Arrangierung der inneren Verhältnisse sogar bis zum 1848 nicht fertig. 100

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