Nyakas Miklós szerk.: Hajdúsági Múzeum Évkönyve 10. (Hajdúböszörmény, 2001)

NAGY SÁNDOR: A hajdúkerületi törvényszék ítélkezési gyakorlata az ember élete ellen elkövetett bűncselekményekben. 1861-1871 - Die praxis der stafenverhängung des diebstahls des gerichts in dem haidukenbezirk zwischen den jähren 1861-1871

A Hajdúsági Múzeum Évkönyve 2001 279' DIE PRAXIS DER RECHTSSPRECHUNG DES MENSCHENSLEBENSDELIK­TES DES GERICHTS IN DEM HEIDUCKENBEZIRK ZWISCHEN DEN JAHREN 1861-1871 SÁNDOR NAGY Nach dem Zusammenbruch der Revolution und des Freiheitskrieges des Jahres 1848-49 konnte das Gericht des von der österrreichischen Will­kürherschafft abgeschafften Heiduckenbezirkes mit seiner Arbeit erst am 6­ten Juni beginnen, und dis zum 31-ten Dezember fortsetzen. Von dem an übten infolge der Reorganisation die einheitlichen Staatsgerichte die Justitz­gewalt aus. Die strafrechtliche Zuständigkeit des wiederhergestellten Gerichts des Heiduckenbezirkes blieb unverändert, so beurteilte die Menschenlebensde­likte auf dem Gebiet der sechs Heiduckenstäadte in erster Instanz das Ge­richt. Das Studium untersuchte die Anlässe der Gewalttaten auf Grund der Tat­bestände des Gerichtsurteils. Es gab in Böszörmény 8, in Dorog 4, in Hadház 3, in Szoboszló und Nánás je zwei Kneipen mit verschiedenen Bennenungen, in denen bei dem friedlichlichen Weintrinken das verzehrte Getränk Tätlichkeit und Schlägerei ausübte, und das mit dem Tode von 21 Menschen endete. Gegen Leben und Unversehrtheit wurden auch Gewalttaten unter dem Einfluß des maßlosen Alkohols nicht nur in den Kneipen, sondern zu Hause, im Familien-und Freundenkreis und in sog. Weinausschankhäuser begangen, infolgedessen gab es neun Todesopfer. In der untersuchten Periode verursachten die Täter mit Schießwaffen den Tod insgesammt 18 Personen: in Böszörmény 10, in Nánás 3, in Szoboszló und Vámospércs je 2, in Dorog 1 Personen. Die Opfer waren 10 Männer, 5 Frauen, 2 minderjährige Jungen und ein Mädchen. In Vámospércs und Szo­boszló verursachte die geknallte Waffe nur kleinere Verletzungen, so werden diese Fälle nach dem Recht nur als Versuche qualifiziert. Die mit Men­schenmord beschuldigten Täter begangen ihre Taten mit gezieltem Schuß oder mit fahrlässiger Schießerei. Die Entartung der Wortstreite, Streite, Schlägereien auch ohne Gesaufe forderte den Tod von 13 Menschen. Das Endergebnis der verschiedenen Fahrläßigkeiten, Rachen, Quacksalbereien, Straßenunfällen, grundlosen Re­nommierereien waren 13 Toten. Menschenmord mit vorbedachtem Absicht gab es nur in einem Fall, wobei die Frau und ihr Geliebter beseitigen den Mann.

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