Nyakas Miklós szerk.: Hajdúsági Múzeum Évkönyve 7. (Hajdúböszörmény, 1990)

TÖRTÉNELEM — GESCHICHTE - Die Entstehung der Wahlordnung zum Hauptkapitän im Amtsbereich Hajdu

Miklós Nyakas DIE ENTSTEHUNG DER WAHLORDNUNG ZUM HAUPTKAPITÄN IM AMTSBEREICH HAJDÜ Der Verfasser sucht eine Antwort auf jene Frage, wie der Hauptkapitän, der erste Mann der in ihrem Rechtsstand so spezifischen Munizipialbehörde, des Amtsbereichs Hajdú seinerzeit gewählt wurde. Jene Person, die trotz ihres militant klingenden Namens die Nummer Eins im Verwaltungs- und Gerichtswesen war. Das Wahlsystem war jederzeit Spiegel für die Straffheit der inneren Autonomie der Hajdüstädte, für ihr Verhältnis zur Staatsmacht sowie für die Gestaltung ihrer inneren gesellschaftlichen Kraftverhältnisse. Heute ist schon eindeutig, dass die Entstehung des Amtsbereichs Hajdú nicht schlechthin mit der Tatsache zu erklären ist, dass hier ein Hauptkapitän gewählt wurde. Dennoch steht ausser Zweifel, dass seine Person eine wichtige Rolle einnahm, und die Intergrierung der Hajdüstädte in die ungarische Feudalgesellschaft förderte. Die ersten Hauptkapitäne für den Amtsbereich Hajdú wurden zwischen 1698 und 1790 von der Generalversammlung der Hajdüstädte (generalis congregatio) in einer direkten Wahl bestimmt, welche dann über den Militärrat des Weiner Hofes vom Herrscher in ihrem Amt bestätigt wurden. Richtig ist auch, dass diese damals — nachdem ihr bisheriges oberes Aufsichtsorgan, die Oberstadt­hauptmannschaft von Kassa abgeschafft worden war — unter die Kommerober­herrschaft gestellt wurden, was eine starke Abhängigkeit vom Staat bedeutete. Im Jahre 1790 erfüllte sich ein langer Traum des Amtsbereiches Hajdú, in der Landesversammlung konnte erreicht werden, dass er das Abgeordnezenrecht er­langte. Der Amtsbereich wurde somit der ungarischen Kammeroberefschaft entzo­gen und der Aufsicht des Statthalterrates unterstellt. Diese Situation hatte zwei­fellos eine grössere Unabhängigkeit von der Staatsmacht zum Ergebnis. Dem wirkte der Wiener Hof dadurch entgegen, indem er verlangte, dass der Haupt­kapitän unter den vom Amtsbereich nominierten drei Personen von ihm gewählt wurde. Dies bedeutete in die Praxis umgesetzt. Quellen neuer Verletzungen. Im Jahre 1790 nahm der Hof noch die Wahl des Hauptkapitäns nach der alten Ordnung zur Kenntnis, doch 1809 klammerte er sich schon an seine eigenen Vorstellungen, und so blieb dies auch 1838. Der Amtsbereich versuchte, sich gegen das Nominie­rungsrecht des Wiener Hofes zu wehren, indem er den Versuch unternahm, das Amt des Hauptkapitäns nach dem Muster der Adelskomitate zu teilen. Demnach hätteder Hauptkapitän im Wesentlichen das Amt eines Untergespans im Adels­komitat versehen und der vom Hofe benannte Hauptverweser die ehrenvolle, je­doch kaum von einer Macht begleitete Aufgabe eines Obergespans im Adels­komitat. Aus verschiedenen gründen kam es jedoch nie soweit! Im Jahre 1860 sah sich der Wiener Hof gezwungen, die Verfassung von 1847 in Ungarn zu erneuern. Nach dem Tod des Hauptkapitäns 1849 musste ein neuer gewählt werden. In Berufung auf die Grundlagen von 1847 wollten die Wiener llegierungsstühle, dass sie unter den drei zu benennenden Personen den Haupt­kapitän bestimmen. Doch die Hajdüstädte machten sich die schwierige Lage des Hofes zunutze und wählten den Hauptkapitän aufgrund der Gesetze von 1848 in einer allgemeinen Wahl, was Wien dann gezwungenermassen zur Kenntnis nehmen. 65

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