Nyakas Miklós szerk.: Hajdúsági Múzeum Évkönyve 4. (Hajdúböszörmény, 1980)

TÖRTÉNELEM — GESCHICHTE - Gesellschaftliche Auseinandersetzungen um die Flurbereinigungen im Hajdúböszörmény 1851—1878

der Heiducken in einer umfassenden Arbeit zu beleuchten, um sie einmal bei der Wurzel zu packen. Hierfür stellte ihm der Statthalterrat eine längere Frist zur Verfü­gung. Der Polizeipräsident war mit seinem Rapport am 1. Mai 1866 fertig und er ließ ihn in der Buchdruckerei der Stadt Debrecen zu mehreren hundert Exemplaren dru­cken. In der 126 gedruckte Seiten umfassenden Arbeit kommt der Polizeipräsident auf­grund einer eingehenden historischen Betrachtung zu der Feststellung, daß jeglicher Besitz und Bodennutzung in der Stadt Böszörmény und ihrer Gemarkung sowie auf dem Gebiet der Puszta von Pród — unter Ausschluß der Zuwanderer und Häusler, aber unter Beibehaltung der Rechte jener Einwohner, die ihren Besitz gesetzmäßig er­worben haben, — einzig und allein den von den alteingesessenen Heiducken abstam­menden Grundbesitzern zusteht. Obgleich im Sinne des Gesetzes jederman seinen da­maligen Besitz als Grundlage für den Schlüssel der Flurbereinigung nehmen mußte, schlug der Polizeipräsident dennoch vor, die Besitzverteilung von 1784 als Schlüssel zu nehmen. Daraufhin kam es über Jahre hinweg zu Auseinandersetzungen um die Flurbereinigung. Im Namen allderjenigen, die den Standpunkt des Polizeipräsidenten nicht teilten, trat der Stadtnotar von Böszörmény Bálint Szente auf. Er hatte vor, die Meinung der zugezogenen Bevölkerung mit Besitzanspruch ebenfalls in gedruckter Form darzule­gen. Doch die Vollversammlung von Böszörmény stimmte nicht für die Kosten der Druckerei. Deshalb gab Szente einen Aufruf zur Vorfinanzierung heraus, um die Kosten auf diese Weise vorzuschießen. In diesem Aufruf zur Vorfinanzierung erhob er jedoch zum betonten Schutz der Interessen der alteingesessenen Heiducken schwerwiegende Einwände gegen den Po­lizeipräsidenten Gábor Sillye. Der Rapport des Polizeipräsidenten und der Aufruf zur Vorfinanzierung von Szen­te brachten Erregung in die Reihen der Heiducken von Böszörmény und der zugezo­genen Grundbesitzer, daher mahnte Gábor Sillye — aus Angst vor eventueller Meu­terei — die Einwohner der Stadt am 15. Dezember 1866 in öffentlichen Anschlägen zur Ruhe. Dennoch stieg die Erregung weiter an, denn man hatte gegen Szente wegen seiner in dem Aufruf zur Vorfinanzierung ausgesprochenen beleidigenden Einwände gegen den Polizeipräsidenten vor dem Strafgerichtsstuhl des Heiduckengebietes einen Prozeß angestrengt. Der mit ungewöhnlichen Fähigkeiten begnadete Szente schonte selbst in seinen Verteidigungen, die er im Verlaufe des Strafprozesses vorbrachte, die Person des Po­lizeipräsidenten nicht. Doch auch der die Anklage vertretende Syndikus konnte seine Sachlichkeit nicht bewahren, sodaß die Prozeßdispute schliesslich zu gegenseitigen Be­leidigungen ausarteten, und über die eigentliche Streitfrage, die Interpretation des Schlüssels zur Flurbereinigung, die sachliche Erläuterung der Gegensätze zwischen den alteingesessenen Heiducken und den Zuwanderern, kaum noch gesprochen wurde. Ohne die Zusammenhänge in diesen Fragen untersuchen zu lassen, verurteilte der Gerichtsstuhl Szente zu einem Monat Haft und 100 Forint Geldstrafe. Gleichzeitig wurde angeordnet, die noch nicht ausgeteilten Exemplare des Aufrufes zur Vorfinan­zierung, einzuziehen. Gegen diesen Gerichtsspruch legten sowohl Szente als auch der Syndikus Berufung ein bei der Königlichen Tafel, wo der Prozeß dann am 11. April 1867 aufgrund eines allgemeinen Gnadenerlasses eingestellt wurde. Das Urteil konnte zwar an Bálint Szente nicht vollzogen werden, doch aus seinem Status als Stadtnotar von Böszörmény wurde er verdrängt, und seiner spöttischen Äußerungen halber wur­de er für die Beleidigung der Öffentlichkeit von der Vollversammlung der Stadt meh­rere Male bestraft und es wurde auch ein Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet. Obwohl es Bálint Szente nicht gelang, seine Bemerkungen zum Standpunkt des Polizeipräsidenten in gedruckter Form zu veröffentlichen, so blieben sie dennoch nicht unbeantwortet. Am 14. Januar 1867 griff nämlich der Böszörményer Anwalt Mi­hály Gaál auf sieben Druckseiten in seinem eigenen und im Namen seiner acht Ge­fährten und mehrerer hundert Grundbesitzer den Polizeipräsidenten wegen seines in Rapport geäußerten Standpunktes an und tat seine Meinung in Anbetracht der Besitz­verteilung in Böszörmény kund. Diese Flugschrift klagte den Polizeipräsidenten genau wie Szente in seinem Aufruf zur Vorfinanzierung der einseitigen Voreingenommen­heit, der Gesetzwidrigkeit, der Gewalttätigkeit sowie der Aufschürerei von Gegen­sätzen innerhalb der besitzenden Bevölkerung an. Mehrere Behauptungen aus dieser Schrift stimmten wortwörtlich mit dem Text von Szente überein, um dessentwillen man gegen ihn prozessiert hatte. Gegenüber dem Verfasser dieser Flugschrift übte man jedoch keine Vergeltung. Anscheinend wollte man die Bevölkerung nicht durch einen neuen Zeitungsprozeß in Unruhe versetzen. 291

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