Bencsik János szerk.: Hajdúsági Múzeum Évkönyve 1. (Hajdúböszörmény, 1973)

Das Besitz- und Ausbeuterecht der Wälder und Röhrichte von Hajdúböször-mény im 19. Jahrhundert

Imre Szabadi DAS BESITZ- UND AUSBEUTERECHT DER WÄLDER UND RÖHRICHTE VON HAJDÚBÖSZÖRMÉNY IM 19. JH. Zu den besonderen Privilegien der Leibeigenen im 19. Jahrhundert gehörte die Schil­frohrernte. Im Jahre 1836 wird das Schilfrohrernterecht der Leibeigenen durch ein Gesetz­artikel geregelt. Der Leibeigene, der Schilfrohr geerntet hat, musste einem ganzen Frohn­hof nach 40 Garben Schilfrohr seinem Fronherrn abliefern. In den späteren Jahren des Jahrhunderts nahmen die Röhrichte durch die Entwässerungsarbeiten langsam ab, doch waren sie die Einkommensquelle von zahlreichen Häuslern und Kleinbauern. Nach der Auf­hebung der Frondienstsverhältnisse haben die früheren Zinsleute den ihnen entsprechenden Teil durch die Ablösung des Pachtes als ihren Alleinbesitz bekommen. Das Schilfrohrernterecht wurde in den Röhrichten der westlichen Flur von Hajdúbö­szörmény, die wegen der Austritte der Teiss, näher des Flusses Hortobágy unter Wasser stend, nach den Besitztumsverhältnissen der freien Hajdu-Städte geregelt. Ab 1818 war die Stadt für die Teilung der Röhrichte verantwortlich, sosehr die Protokolle betonen, dass die „Leute ohne Vieh" für ihre eigenen Bedürfnisse oder zum Verkauf das Schilfrohr frei schneiden dürfen. Der Verordnung der „Communitas" nach wurde das Röhricht nach dem Grundstück mit Pfeilschuss in der Anwesenheit eines Senators und zweiter Schöffen zu­geteilt. Der Ausschuss hat dabei ausser dem Grundstück der Bewohner auch ihre Teilnahme im Kommunaldienst in acht genommen. War der Schilfrohrertrag gering, wurde freie Schilfrohrernte genehmigt. Die Stadt hat immer darauf bestanden, dass als Kommunal­dienst eine bestimmte Menge Schilfrohr eingeliefert würde, die öffentlichen Gebäude zu dachen. Nach den Verkoppelungen (1880er Jahre) gehörten die Röhrichte zu den verkoppel­ten Feldern und wurden das Privateigentum der Grundbesitzer, ganz bis zur Neuverkop­pelung und Bodenreform von 1945. Die Behandlung der Röhrichte als Privateigentum wird auch durch die Methode der Bezeichnung der Gernzen bewiesen, die noch im Gedächtnis der Alten weiterlebt. Das Ausbeuterecht der Wälder auf privilegiertem Boden stand unter der Verwaltung des Magistrats, auf den Prädien dagegen ist der verpachtete Wald durch die mehrjährigen Ausbeute oft Privateigentum geworden und ab Anfang des vergangenen Jahrhunderts wur­de er Kompossessoratswald genannt. Es erfolgte bei den Kompossessoratswäldern in der Form des Besitzrechtes im Laufe des Jahrhunderts eine eigenartige Veränderung. Eine Wald­teilung nach Angaben von 1800 beweist das Privatrecht. Obwohl eine Protokolleintragung von 1836 über die Aufhebung des Privatrechts spricht, und diese Wälder bis zum Ende des 19. Jahrhunderts Allgemeingut bildeten, blieb das Privatrecht der Kompossessoren, ohne zu wissen, welcher Teil wem gehörte. Eine Urkunde von 1894 beweist sogar die Er­blichkeit des Privatrechts vom Waldbesitz. Darum nehmen wir an, man muss auch in den früheren Jahrzehnten nicht an die Aufhebung des zustandegekommenen Privatrechts den­ke, sondern an eine besondere Art Besitz. Der Eingentümer hatte zum Wald nach dem Waldstück, das ins Grundbuch unter seinem Namen eingetragen wurde, ein Beteiligungs­recht. Ein Kompossessoratsausschuss sorgte in jedem Jahr um die richtige Zuteilung. (1861­1876.) Dieses Ausbeuterecht ist eigentlich das eigentartige Weiterleben der Feldgemein­schaft von den Hajdú-Stádten. Trozt den Angaben von 1800, 1807, 1817, 1894, die das Privat­recht beweisen, stehen wir einer besonderen Art Feldgemeinschaft in bezug auf die Wälder gegenüber, als neben der Gültigkeit des Privatrechts die Nutzung der Wälder unter der Verwaltung der Gemeinde steht. Bei den Wäldern der Stadt war nicht nur die Velwaltung des Ausbeuterechts, sondern auch die Nutzung in den Händen der „Communitas". Diese Wälder gehörten aber eigent­74'

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