A Debreceni Déri Múzeum Évkönyve 1986 (Debrecen, 1987)
A XVI–XVII. századi magyar pénzverés és nemesfémbányászat nemzetközi numizmatikai konferenci a Déri Múzeumban, 1985. október 26–27. - Kahler Frigyes: Münzprägung und Souveränität im 16. und 17. Jahrhundert in Siebenbürgen
Frigyes Kahler: MÜNZPRÄGUNG UND SOUVERÄNITÄT IM 16. UND 17. JAHRHUNDERT IN SIEBENBÜRGEN Von den weitverzweigten Fragen unseres Themas soll diesmal ein aktuelles, in der internationalen Fachliteratur der Numismatik diskutiertes Problem skizziert werden. Die Frage, auf die die richtige Antwort das Wesen der staatsrechtlichen Verhältnisse Ungarns nach den Befreiungskämpfen im 17. Jahrhundert beleuchtet, lautet: Können die Prägungen, die aufgrund des Diploma Leopoldinum (1691), in dem der Rechtstatus Siebenbürgens geregelt worden war, von den siebenbürgischen Prägestätten herausgegeben wurden, als ungarische Münzen betrachtet werden? Dem einen Standpunkt nach (G. Hochstrasser ) stand Siebenbürgen vom Diploma Leopoldinum bis 1848 unter „kaiserlicher Leitung", und deshalb wären die Münzprägungen keine Geldstücke des ungarischen Staates. Einer anderen Auffassung zufolge (L. Huszár) seien die Münzen aus Siebenbürgen von den Prägungen Josephs II. an zu den ungarischen Gerdern zu zählen. Bei der Lösung der Frage mit prinzipiellem und authentischen Anspruch ist zu klären, der Souverenität welches Staates das Staatsgebiet des beseitigten selbständigen Siebenbürgens untergeordnet wurde. Das Diploma Leopoldinum zeigt ohne Zweifel, daß Leopold Siebenbürgen nicht dem Deutsch-Römischen Kaiserreich anschloß, sondern es nach dem Recht der ungarischen Krone besaß („... den Landesteil Siebenbürgen, das seit Jahrhunderten Teil des ruhmreichen Ungarischen Königreiches ist ..."). Ein Jahrhundert später wurde im Gesetzartikel VI/1791 („Über die Beziehungen Siebenbürgens zu Ungarn") festgelegt: „... der Kaiser und dessen Nachfolger wurden als rechtmäßige Könige Ungarns als seine Fürsten angenommen ... Siebenbürgen als Angehöriger der heiligen Krone Ungarns ..." akzeptiert. Nachdrücklich muß betont werden, daß die Frage der Souverenität nicht mit der der unterschiedlichen Weise der Verwaltung zu verwechseln ist. In Ungarn war es keine Einzelerscheinung, daß verschiedene Gebiete des Landes auf unterschiedliche Weise verwaltet wurden. (HaiduckenStädte, Grenzwachgebiete, Zipser Lanzer-Stuhl usw.) Die abweichende Verwaltung Siebenbürgens kann also, wenn man dem Inhalt der Quellen treu bleiben will, nicht als die Souverenität einer anderen Macht gedeutet werden. Die Münzen, die nach der Aufhebung des selbständigen siebenbürgische Staates in, der Souverenität der ungarischen Krone untergeordneten siebenbürgischen Gebieten geprägt wurden, sind ungarische Prägungen. Das Münzprägerecht ist nämlich ein Hochheitsrecht, das unmittelbar aus der Souverenität resultiert und dem ungarischen König durch den Akt der anerkannten Krönung gesichert wird. Die Einrichtung der Verwaltung resultiert ebenfalls aus der Souverenität, ist also nicht deren determinierender Faktor, sondern das Resultat des legitimen Besitzes der Krone. Somit ist sie kein Recht höheren Ranges, wie es das Hochheitsrecht der Münzprägung, das sich aus der Souverenität ableitet, ist. Aufgrund der obigen Erörterung ist es begründet, die in Siebenbürgen geprägten Münzen nach der Beseitigung des selbständigen siebenbürgischen Staates zu den Geldern des ungarischen Staates zu zählen. Der späteste Zeitpunkt dieser Zuordnung ist der Frieden von Karlowitz (1699), durch den das Diploma Leopoldinum internationale rechtliche Geltung erlangte. 608