A Debreceni Déri Múzeum Évkönyve 1985 (Debrecen, 1986)

Történelem - Ács Zoltán: Die urbarialen Verhältnisse der deutschen Kolonisten einer Stadt auf der Süd-Tiefebene in dem 18. Jahrhundert

Privilegisierte Bauernschichten im 18. Jahrhundert Die auf einem Kammergut angesiedelten Einwohner waren keine Hörigen, sondern wie sie auch selbst äusserten „nur Taxe bezahlende und freiziehende Bauern". Damit betonten sie ihren Freizug und, dass sie dem Grundherrn weniger Dienste und Abgaben schuldig sind, als ihre ewig hörigen Ka­meraden. Für den Boden bezahlten sie — ausgenommen das Neuntl, das von den Erträgen abhing — Rente gleicher Grösse, eine Summe laut der Vereinbarung, Taxe, aber sie waren auch andere Dienst­leistungen schuldig, die in den Abkommen festgelegt wurden. 27 Am Anfang des 18. Jahrhunderts unterscheiden wir verschiedene Formen der privilegisierten Bauernschichten: 1. Kontraktuelle Schicht 2. nach dem Urbárium Dienende 3. Gebühr bezahlende nach dem Usus. Bei den Kontraktuellen garantiert die Gegenseitigkeit keine obere Macht, der Vertrag wird nicht unter Rechtsgleichen abgeschlossen. Am meisten sind die Grundherren bei den Kolonisten, wenn sich ihre Verhältnisse zum Besseren wenden, durch Bevölkerungszunahme nicht mehr sosehr an sie angewiesen, darum bleiben die Verträge entweder in Kraft oder sie werden gebrochen, oder es werden neben den alten Sitten neue umgekehrte eingeführt. 28 Ein Beispiel dafür ist die Gemeinde Mekényes im Komitat Baranya. Die Deutschen schlössen bei ihrer Ansiedlung 1735 einen Vertrag mit dem Grundherrn ab, in dem es sich nicht um Robot handelte. Die Herrschaft tat den früheren Vertrag 1750 beiseite, und hat in den neuen 12 Tage Robot eingetragen. 29 Man begegnet verschiedene Benennungen auch bei den Kontraktualisten. So können wir über Kontraktualisten, über Taxe-Bezahlenden oder Pächter oder Zensualisten sprechen. Die Kontraktua­listen bilden trotz gewisser Vergünstigungen keine privilegisierte Schicht. Sie befinden sich nur pro­visorisch durch günstige Gestaltung ihrer Verhältnisse in einer besseren Lage, als ihre Kameraden. Sobald sich aber die Verhältnisse verändern und ihre günstige Lage die Interesse des Grundherrn verletzt, können sie von heute auf morgen untergehen, denn kein staatliches Gesetz versichert sie. 30 Die zweite Gruppe ist die der Urbarialisten. In diesem Falle vereinbart sich der Grundherr nicht mit einzelnen Leibeigenen, die Taxe wird nicht pro Kopf gegeben, sondern er vereinbart sich mit einer Leibeigenengemeinschaft. Die Ausbildung der Leibeigenengemeinschaften stand eigentlich in Interes­se des Grundherrn, da er lieber ständige Untertanen statt ein Stück Boden bebauende Kolonisten gewinnen möchte, die zu jeder Zeit in der Hoffnung aufbessere Bedingungen abwandern könnten. Er verlangte von der Gemeinschaft die Abgaben in einer Summe, eine Art von Verpflichtung auf die Ge­meinschaft selbst zu schieben, die Verpflichtung der Zusammenhaltung, da die Lasten der Abgewan­derten die anderen entrichten sollten. 31 Die so abgeschlossenen Verträge, die Urbarien, die sich auf die ganze Gemeinschaft bezogen, wurden zur Grundlage für die selbstständige Verwaltungsorgani­sation. So gründete die verwaltungsmässige Absonderheit von Deutsch-Gyula auch das eigene Ur­bárium. Über die Tatsache, seit wann die Deutschen in Gyula in separater Gemeindeorganisation le­ben, gehen die Meinungen in der Fachliteratur auseinander. Nach Miklós Komáromy „wollten die Deutschen sich von den wirklichen Gyulaern absondern, weil sie mit ihnen viel Streit hatten, sobald ihre Zahl anwuchs, und sie hatten sich mit Erlaubnis der gnädigen Herrschaft einen Richter gewählt." Komáromy datiert die Absonderung der zwei Stadtteile auf 1734. 32 Scherer ist aber der Meinung, dass die Deutschen von Anfang an in separater Gemeindeorganisation gelebt hatten. 33 Jene Tatsache, dass die Deutsch-Gyulaer ihre Richter und Geschworrenen seit 1734 frei wählten, scheint schon die Erklärung von Kaindlzu widerlegen, welcher schreibt, „die sich auf dem südlichen Teil von Ungarn angesiedelten Deutschen verfügten über keine politische Rechte und Freiheiten, ja sie haben sogar nicht einmal Rechtanspruch darauf; sie strebten nur nach der Stärkung ihrer wirtschaftlichen Lage. 34 27 Varga János: Jobbágyrendszer a magyarországi feudalizmus kései századaiban 1556—1767. Bp., 1969. 367. p. 28 Lukács: s. o. 15—16. p. 29 RuzsásLajos: A baranyai parasztság élete és küzdelme a nagybirtokkal 1711—1868. Bp., 1964. 44. P­30 Ebenda, 19. p. 31 Wellmann Imre: A parasztság sorsa Pest megyében 200 évvel ezelőtt tulajdon vallomásainak tükré­ben. Bp., 1967. Agrarwirtschaftsgeschichtliche Studien 3. 68. p. 32 Komáromy Miklós: Gyula városáról és a hajdani Gyula várról, Német-Gyula városa százados ün­nepe alkalmára (Nagyvárad, 1834) 4. p. 33 Scherer: 1938. 282. p. 34 Kainál: Geschichte der Deutschen in den Karpathenländern. Gotha, 1907—11. III. Band. 321. p. 117

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