A Debreceni Déri Múzeum Évkönyve 1969-1970 (Debrecen, 1971)

Történelem - Rácz István: Die Abgeordnetenweisung des Hajduken-Distrikts im Jahre 1790

Der Haidukendistrikt, der seine Rechte zurückbekam, suchte vorläufig nach dem r ahren Grund der Grossmütigkeit der Adeligen des Komitats nicht, sondern er begang das est der Freude selbstvergessen. Er feierte die zurückgewonnene Autonomie und den neuen önig, der Versprechen in Bezug auf die Verfassung bei der Thronbesteigung äusserte. Die Haiduken waren mit der Herstellung der Selbständigkeit des Distrikts nicht zu­reden. Sie hatten den Eindruck, dass die Zeit da sei, als alle offenen Wunden geheilt erden können. Eine Abgeordnetenweisung wurde abgefasst, die sowohl ihren adeligen echtsstand im Lande, wie auch ihre innere Rechtsordnung bereinigen sollte. Die oben litgeteilte Weisung der Abgeordneten enthielt eine Reihe irrealer Anforderungen, und ie Beschwerden kamen ohne kühne Begründung in einer ganz milden Form einer Instanz, ie mehr eine Bitte als Petition darstellte, vor das Parlament. Von den Beschwerden, die l zwölf Punkten als ,,Wunden" zusammengefasst waren, wurde nur eine vom Parlament ewürdigt: die Abgesandten des Haidukendistrikts wurden seit dem Jahre 1790 die Mit­lieder des Parlaments. Zur Behebung ihrer Beschwerden und zur Erfüllung ihrer Wünsche ad Bestrebungen wurde auch später nichts gemacht. Diese Weisung der Abgeordneten verdient vom Gesichtspunkt der historischen For­mungen aus doch eine grosse Aufmerksamkeit. Sie zeigt authentisch und systematisch ämlich, welche Veränderungen die sog. Haidukenfreiheit seit der Privilegisierung von itván Bocskai durchmachte. Sie spiegelt den damaligen Wert und Charakter der Haidu­enfreiheit genau, die sich wesentlich schon vor einem Jahrhundert ausbildete und bis zum ahre 1848 keine Veränderung aufwies. Die ausführliche inhaltliche Darstellung der Weisung beseitigend, möchten wir nur arauf hinweisen, dass die von István Bocskai erhaltene Freiheit den Haiduken adelige echte fast für das ganze Land sicherte. Die Haiduken unterschieden sich von den armalen deligen nur in Hinsicht des kollektiven Charakters ihrer Vorrechte. Den Landesadeligen hnlich genossen auch die Haiduken Steuerfreiheit, wofür sie - der adeligen Insurrektion ltsprechend - durch Militärpflicht belastet wurden. Die volle Haidukenfreiheit wurde эег - auf Grund der Weisung kann man bestimmt feststellen - während der 75 Jahre ^deutend vermindert. Seit dem ausgehenden 18. Jahrhundert wurden ihnen Steuer durch ;n Staat auferlegt, sie bezahlten Kontribution im Geld, die Lasten der Einquartierungen gen auf ihren Schultern, sie leisteten Pflichtarbeit und verloren ihre frühere Befreiung Dm Dreissigstzoll und von anderen Zollarten. Auch ihre Autonomie war nicht vollständig: e Gefahr, unter die Hoheit der Kammer zu kommen, spukte eine lange Zeit, was eigent­:h die Unterworfenheit dem Gutsherrn bedeutete, ganz zu schweigen davon, dass der aidukendistrikt von Josef II. dem Komitat Szabolcs angegliedert wurde. Über alldies maus waB die ursprünglich einzige Militärpflicht eine erhöhte Last für sie: ihre zum :hutz des Landes gestellten Soldaten wurden nach dem Kriegszustand dem stehenden Heer igeteilt, die Haiduken mussten gesondert Rekruten stellen, sogar wurde auch von anderen mnizipalbehörden in den Haidukenstädten rekrutiert. Schliesslich und endlich sind die ursprünglichen Privilegien der Haiduken bedeutend irückgegangen, es entstand eine immer tiefere Kluft zwischen der Rechtstellung der Hai­дкеп und der Adeligen, und die Haiduken näherten sich immer mehr den Leibeigenen in ;r sozialen Hierarchie. Als sie dieser Gefahr gewahr wurden, bemühten sie sich, ihre ^sondere Welt mit besonderen Rechten zu verteidigen, allerlei äussere Gerichtsbarkeit iszuschliessen, und vor allem ihr Verfügungsrecht über dem freien Haidukengebiet zu ehern. 237

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