Módy György szerk.: Bihari Múzeum Évkönyve 6-7. (Berettyóújfalu, 1991)

TÖRTÉNELEM — GESCHICHTE - Sárrétudvari vom Beginn der Türkenherrschaft bis hin zur Leibeigenenbefreiung

Die Einwohnerschaft war stets und ständig frei beweglich, das heisst, sie durfte im Gegensatz zu den Leibeigenen ihren Wohnsitz frei wechseln. Auch die Leibei­genenlasten waren hier geringer als in den westlichen Teilen des Landes. Die Fron­dienstordnung nach Maria Theresia wurde im Komitat Bihar 1772 eingeführt, und zu der Zeit wurde auch eine starre Grundstückregelung vorgenommen. An der Wende zum 19. Jahrhundert wurde die Gemarkung von Ingenieuren vermessen und die Anzahl an Leibeigenengrundstücken erhöht. Hinter all diesen Massnahmen versteckte sich eine Erhöhung der Leibeigenenlasten. Hier bedeutete die Regelung des Frondienstes nämlich nicht eine Senkung, sondern vielmehr eine Anhebung der Lasten für die Leibeigenen. Im 18. und 19. Jahrhundert passte sich die Ordnung der Richterwahl den Ge­sichtspunkten der militärischen Verwaltung an. An der Seite des Richters "stand die Körperschaft der sog, alten Geschworenen (6 Personen) und die Körperschaft der jungen Geschworenen (6 Personen), also insgesamt zwölf Personen. Die schrift­lichen Arbeiten oblagen dem Notar. Die mit der Gemeindewirtschaft verbundenen Tätigkeiten wurden von den Gemeindeangestellten ausgeführt. Das Schank- und Schlachtrecht hatte die Gemeinde nämlich vom Gutsherrn gepachtet, doch besass sie auch eine Schankwirtscaft auf eigenem Recht sowie vier Trockenmühlen. Von der Gemeinde wurden auch Ackerflächen verwaltet, die die Einwohner in gemein­samer Arbeit bewirtschafteten. Eine der wichtigsten Aufgaben der Gemeindeältes­ten bestand darin, die staatlichen Steuern einzutreiben und die Bedürfnisse des Militärs zufriedenzustellen. Ähnlich der Kriegssteuer wurde auch die Haussteuer des Komitats aufgrund des Belastungsvermögens auferlegt. Als besonders schwer­wiegende Form unter den Steuerarten galten die Einquartierung von Militär und die sog. „lange Fuhre", die ebenfalls für das Militär geleistet werden musste. Der Ordnungswidrigkeiten oder Gesetzesverstösse wurden vom Rat mehr oder weniger grosse Strafen verhängt, während schwerwiegendere Fälle vom Gericht des Grund­besitzers, dem Herrentag erledigt wurden. Die hiesige Gesellschaft wurde im 18. und 19. Jahrhundert auf spezifische Weise durch die sog. Adelskommunitas ge­kennzeichnet. Dies war die Gemeinschaft jener Menschen, die zwar wie Leibeige­ne lebten, aber den Adelsbriel besassen. Sie erledigten ihre inneren Angelegenhei­ten unabhängig vom Leibeigenenrichter. Diese rein reformierte Gemeinde stand während des 18. und 19. Jahrhunderts, war die kirchlichen und schulischen Angelegenheiten betraf, in Abhängigkeit von dem kalvinistischen Debrecen. Der Seelsorger und der Lehrer wurden von der Ge­meinde unterhalten. Die Schule von Sárrétudvari war ein Teil des Debrecener Kol­legiums, welches auch als Ahne des Gymnasiums an sich betrachtet werden kann, da hier neben den elementaren Kenntnissen auch die Grundlagen des Lateinischen vermittelt wurden. Dem kalvinistischen Kirchenordnungsprinzip nachkommend wur­de der Seelsorger von den Gemeindemitgliedern gewählt, welche wiederum kraft des Presbiteriums auch die Kirche streng unter Kontrolle hielten. Die Oberaufsicht oblag dem Bistum zu Debrecen. Sárrétudvari gehörte zur Domäne Sárrét des Bistums zu Várad. Ihr Zentrum war Báránd. So hatte der Domänenverwalter weniger Einspruchrecht in die täg­lichen Angelegenheiten. Doch darauf, dass die Steuern für den Grundherrn nicht geringer werden, war er stets bedacht. Dies wurde dadurch begünstigt, dass die Einwohner des Dorfes ihren Richter unter jenen drei Personen auswählen durften^ die zuvor vom Grundbesitzer bestimmt worden waren. Ausserdem war der Do­mänenverwalter bei der Wahl der Dorfältesten stets zugegen. Aufgrund des Her­rentages konnte unmittelbaren Einspruch in Erbschaftsangelegenheiten und im Im­mobilinverkehr erheben und auch die Finanzangelegenheiten des Dorfes kontrollie­ren. 117

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