Módy György szerk.: Bihari Múzeum Évkönyve 4-5. (Berettyóújfalu, 1986)

TÖRTÉNELEM — GESCHICHTE - Das Adelstum von Báródság zu Beginn des 19. Jahrhundert

Miklós Nyakas DAS ADELSTUM VON BÁRÓDSÁG ZU BEGINN DES 19. JAHRHUNDERTS Der sich im Zentralkreis des ehemaligen Komitats Bihar ausbreitende und mit speziellen Rechten und Pflichten versehene Adelsbezirk von Báródság hatte eine adlige Einwohnerschaft, deren Mutter­sprache zwar das Rumänische war, die sich aber trotzdem in erster Linie als ungarischer Adel betrach­tete, denn dieser Rechsstand bedeutete für sie grosse gesellschaftliche und wirtschaftliche Vorteile. Ein Teil des auf dem Gebiet des heute zu Rumänien gehörenden Báródság ansässigen Adels ferfügte zwar zweifelsohne über Adelsprivilegien, während sein anderer Teil sich aufgrund eines über fahrhunderte zurückreichenden Brauchrechtes oder aber mütterlicherseits für adelig hielt. Alldies Jührte natürlich auch innerhalb der spezifischen kleinadeligen Gesellschaft von Báródság unvermeid­lich zu Spannungen. Aus diesem Grunde ordnete das Komitat eine Untersuchung zur Aufdeckung zweifelhafter Adliger an, zu deren Durchführung eine Sonderkommission benannt wurde. Die Abwicklung dieses Verfahrens war sehr lehrreich, denn wie sich herausstellte, konnten viele unter den angesehensten und sich für adelig haltenden Familien ihr Adelszeugnis nicht vorweisen. Noch lehrreicher war hingegen das Vorschreiten der Untersuchungskommission. In solchen Fällen war sie nämlich gewillt, die Jahrhunderte lange adlige Rechtsausübung zu billigen und verpflichtete die Betroffenen nicht dazu, ihr Adelsrecht zachzuweisen. Im übrigen waren einzelne Familien recht weit verzweigt und zerstreut. So wissen wir, dass in den 1830er Jahren zu einer der ältesten adligen Familien von Báródság, zu der Familie Venter, au beiden Zweigen mehr als 350 lebende glieder Gehörten. Das Feudalrecht machte in Ungarn einen Unterschied zwischen der Adelsnatur der Grund­besitzer und dem adligen Rechtsstand einzelner Personen. Betrieb eine adelige Person eine Wirtschaft auf einem Besitz nichtadeliger Herkunft, so betraf die Steuerfreiheit nur seine Person, nicht aber sein Land. Genau des gleiche galt auch umgekehrt: eine nichtadelige Person zahlte keine Steuern für ihr Land, wenn dies aus einem Adelsbesitz stammte. In Báródság war nahezu aller Landbesitz der adligen Familien in irgendeiner Weise auf die schon erwähnten Venter-Güter zurückzuführen. Und auch die Besitzverhältnisse zwischen den einzelnen Familien waren ausserordentlich undurchsichtig. Aus eben diesem Grunde hätte der Zweifel am Adelsrecht einer alten, grossen und sich zweifelsohne für adlig haltenden Familie eine derartige Kettenreaktion ausgelöt, welche selbst nicht im Interesse des adligen Komitats gestanden hätte. Es ist uns nicht bekannt, dass auch nur eine unter den Familien, die dazu verpflichtet wurden, ihr Adelszeugnis nachzuweisen, in den Leibeignenstand zurückgefallen wäre. Auch was die sogenannten „Agilen" betrifft, war es sehr schwer, irgendein Ergebnis aufzuweisen. Die ganz spezifische Schicht des Adels war allein von der Seite der Frauen mit den Privilegien ver­bunden, sodass sie irgendwo zwischen dem Leibeigentum una dem Adelstum standen. Von dieser Situation herrührend, waren sie darauf bedacht, ihre Rechte denen der Adligen gleichzustellen. Und wenn ihnen dies in dieser Form auch nicht immer gelang, so verfügten sie gegenüber den Leibeigene doch über zahlreiche Privilegien. Dem Adel von Bárcdság war eine gesonderte Verwaltungsautonomie zu eigen, und man hatte sich ein gesondertes Verwaltungssystem ausgearbeitet. An der Spitze dieser Verwaltung standen die sogennanten Hauptkapitäne, die sich gewöhnlich aus den Reihen des mittleren Adels oder des oberen Adels des Komitats rekrutierten, in jedem Falle aber ein Adelsgut in irgendeinem der Dörfer von Báródság besassen. Obgleich diese Adligen im enggefassten Sinne nicht zum Adelstum von Báródság gehörten, gaben sie dessen Bild dennoch eine ganz bestimmte Färbung. Einige Familien von Báródság besassen jedoch auch Güter ausserhalb der Grenzen von Báród­ság. Zu Beginn und in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts ist keinerlei Spur irgendeines Unter­scheidens zwischen Ungarn und Rumänen aufzufinden. Die Rechte des rumänischsparachigen Adels von Barodsag wurde vom ungarischen Adel des Komitats Bihar weitgehend in Ehren gehalten und nirgendwo ist auch nur eine Spur von nationaler Diskreminierung anzutreffen. Dies Problem anzu­schneiden, erscheint selbst gewollt und nachträglich, denn in den Augen der Zeitgenossen von damals war die Gleichheit der Adelsrechte — ohne Hinblick auf Nationalität und Muttersprache — derart natürlich, dass sie niemals eine Frage noch ein Problem daraus gemacht hätten.

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