Petz Aladár: Győr szabad királyi város Szentháromság kórházának múltja és jelene 1749-1928. (Győr, 1929)

Bevezetés

sich über 80 fl. erstreckenden fünften Theils eingebracht zu werden pflegen, der Auftrag gemacht wird, sich standhaft zu äussern, woher dieser Gebrauch des dem Almossensamler bewilligten fünften Theills seinen Ursprung genohmen ? und ob man solchen von Seiten des Magistrats bestimmet habe? oder aber, ob die diessfällige Abnahmen von selbst nur eingeschlichen sein ? Anbei aber einberichtet werden solle ob es nicht fürträglicher, wenn diese Samlungen durch die allhiesige Bürgerschaft, so wie bei dem Armen Instituts ohnentgeltlich geleistet wurde oder aber durch einen aus dem hierortigen 2 Spitälern (Magyar és Német Lspiták, Szerző) taunglichen und getreuen Mann gegen eine massigere Beloh­nung von jährl. 15 oder höchstens 20 Fl. bewirket werden könnte." (L.: Prot, ab Anno 1789. No. 230) A magisztrátusi válasz úgy látszik nem elégítette ki a kívánalma­kat, mert alig 2 hétre reá az alábbi dörgedelmes leirat érkezett: „Verordnung einer Allhiesig Löbl. Gespannschaft ddto. 9. Febr. No. 566 womit auf die von Seiten dieses Stadt Magistrats untern 4: dieses No. 230 in Ansehung der für das Arme Krankenhauss zu ver­fügen, dass Allmossen Sammlung gemachte Äusserung rewidiret wird dass die blindlings gemachte Ausrede und mit blossen Worten ange­führte Äusserung nicht hinlänglich seyn, sondern mit sonderbahren Fleiss nachgesehen werden müsse, wann dieser Gebrauch seinen Ursprung genohmen, überhaupt aber solle dieser Gegenstand in bey­sein der Genantschaft betrieben, vomit die Bürgerschaft sich anheischig machen möge reihenweis und unentgeltlich die Sammlung zu Verrichten, sollte aber einer machenden Anweissung solchener Auftrag fruchtlos ablaufen, in diesem Fall solle sich dieser Stadt-Magistrat auf Mittel verwenden dass entweder mittels den Spitällern, oder irrgends einen vertrauten Mann gegen einen Massigen in der Hohen Landes-Stelligen Verordnung bestimmten Lohn die Sammlung begangen, und über den Erfolg der Bericht erstattet werde." (L.: Prot, ab Anno 1789. Febr. No. 370.) Az ügyre vonatkozó további intézkedéseket a 808. és 885. számú jegyzőkönyvek, a gyűjtés kifogásolt formájának igazolását pedig az 1272. sz. jegyzőkönyv tartalmazza: „Prot. 1789. Apr. 14. No. 808. Schreiben des Löbl. allhiesigen Dom-Kapitels ddo. 14. Aprill L. J. mittels welchen auf einer untern 18. Hornung No. 370 von Seiten dieses Stadtmagistrates gemachte Anfrage, ob in denen zwey allhiesig deutsch, und ung : Spitällern sich nicht einige verfinden, welche die Sammlung des Armen Kranken Hauses verrichten mögen, erwiederet wird, dass sich in dem Ung. Spital einer mit Nahmen Mathias Rabel befunden habe, welcher diese Samlung begehen wolle. Nur sollte mit den Hochwürdigen Herrn Prefect. Iván v. Somsich hierwegen das weitere Einvernehmen geschehen."

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