Szávay Gyula: Győr. Monográfia a város jelenkoráról a történelmi idők érintésével (Győr, 1896.)

I . A RÉGI GYŐR 1848-IG.

Zum Sechzehenden und letzten, solle der Jüngist Maister des Handt­werchs schuldig sein, dem ganzen Handtwerch anzusagen, und das Jhenig, was die Zöchmaister mit ihme schaffen werden, fleissig auszurichten. Hierüber vnd zum beschlus will ich Vorgenannter Andres Teüfl freyherr alss Obrihter obgemeltem Ainem Ersamen Handtwerch den Schuesstern für das Erst bey Statt Ernstlich auferlegt, eingebundten, vnd khaines weeges zuegelassen, noch bewilligt haben, dass Sy die Maister Ir Arbeit, oder Schuech, Aintweders etwas schlechter, vnd geringer, (wie bisshero besehenen) machen vnd verkauffen, oder aber die selb ihres gefallens staigern vndt Ubersetzen, vnd also dieser Irer zugelassnen Handtwerchs Ordnung allain zu ihrem Wortl vnd aigen nutz gebrauchen wolten, Sondern Sy sollen Ir arbeit vnd schuech,. ihrem beschehnen erbietten vnd zue sagen nach, gerecht vnd guetmachen, vnd dieselben vmb ainen Christlichen vnd billichen Pfenning vnd werth geben vnd Verkauffen, vnd damit hierinen Niemandts beschweren — Es soll auch das Handtwerch durch ihre zween Zöchmaister alle vierzehn tag Ihrem Handt­werchs gebrauch nach iedes Maisters arbeit vnd Schuech,-ob die gerecht vndt guet gemacht sein, oder nit, ordenlich vnd fleissig besichtigen vnd beschauen lassen, vnd die Jenigen, so mit der Arbeit vnzecht vnd falsch befunden werden, nach notturff darumben straffen. Fürs Ander So solle nit allain den Jetzigen Maistern des Schuesster Handwerchs so mir, alss Obristen, vnd meinem Vntergebnen Regiment mit Kriegssdiensten, vnd sonsten zuegethan vnd Vnterworffen, bey verlierung diesser Irer zugelassnen Handtwerchs Ordnung, vnd Freyheit gänzlich ver­botten, vnd gewert sein, Dass Sy weder ycze, noch hiefüran, vnter die Hun­garisch Burgerlich jurisdiction nit begeben, noch das Burger Recht an sich nehmen wollen, sondern es sollen sich auch die Jenigen Schuesster, so alhie Häuslich wohen, vnd des Handwerchs Maister worden wollen, desselben allerdings enthalten, Vnd mir als Obristen, vnd gemeltem meinem Untergeben Teütschen Regiment, ohne mitl in i?llen gebührlichen Sachen, vndt Auflagen yder Zeit vnderthänig gehorsamb, gewertig, vnd unterworffen sein. Dess zu warem Vrkundt hab ich vorgenannter Andres Teüfl freyherr, obangedeute aines Ersamen Handwerchs der Teütschen Schuechmacher alhie aufgerichte vnd beschriebne Handwerchs Ordnung in allen Articln vnd Puncten mit meinem aignen angebornen Insigl vnd Handtschrifft verfertigt, Bestattigt vnd bekräfftiget. Actum vt supra. Andrée Teüfl m. k. Iennen hieuor begriffnen puncten der Freyheiten des Schuester Handt­werchs, ist auf gebührend : inständiges enhalten derselben sambtlichen Maister diser, alss der Siben Zehnte Punct noch bey gefügt worden. Raab den 3. Április 1665. Es soll keiner dem Handtwerckh einuerleibter Maister, Der bereits mit Leder handelt, oder noch handien will, nicht macht haben, das Leder an Jemand andern, alss die Maister, so in Handwerck seind, zuuerkauffen, bey

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