Mészáros Júlia, N.: Győri ötvösség 1700-1800 - Győri művészettörténet 2. (Győr, 2001)

Függelékek

tragen, solte hierinfahls ein, oder der andere beschuldiget seyn, So soll dessen arbeith die Galbschmidt dem Magistrat, die andere Galbschmidt aber der Laad zukommen. und confisciret seyn. Siebenzehentens: Wann einer von diesen Mittel allhier ein weiße neue arbeith, welche Vergoldet solle werden, verfertiget, dessen solte ein anderer nicht be­fuget seye zuvergolden, dann sonst Er in die Straff hr drey gulden verfahlen wurde. Achtzehentens: die Schätzung betreffend: So kann jeder von den Mittel, der beruffen wird, mit vorwissen des Vorstehers zur Schätzung gehen, und gold und Silber also schätzen, wie er es in gewissen befindet, vor seine mühe aber solte er von gulden Ein denarj haben, wouon die Galbschmidt zur Laad muß gegeben werden. Neunzehentens: Vor allen soll sich ein jeder von Mittel in acht nehmen, das er wissentlich von wem immer, ohne ausnahm ein gestohlenes gold, oder Silber nicht erkauffe. sondern soll sich also bald befleissen. solches bey einen Stadt Magistrat nicht nur allein anzudeuten, sondern wann möglich, auch den dieb. oder Unterhändler gerichtlich einzuziehen zulassen; Im widrigen fahl olme dis von höheren orthen die Straff zubeförchten seyn wird. Zwainzigstens: Wann ein arbeitsfehler, welcher auf ein Marcklt,, Silber zu­schätzen wäre. Einem oder dem andern von Mittel begegnete, so Soll der Vor­steher nebst seinen Mit,. Collegis die Erlaubnus haben, dieselbe zu untersuchen, und auszumachen; Wann aber jener, dem der fehler zugemuhtet wird, damit nicht zufriden wäre, soll ihm erlaubet seyn, die Sach dem Magistrat vorzu­bringen. der Vorsteher aber wird unter einem Eydt diesen fehler klar zuerklären schuldig seyn. Ein und zwainzigstens: Es soll ein solcher gesell, der in das Mittel kommen will, sich wohl in acht nehmen, das Er unter der zeit seines meister,,Stücks nichts vor sich arbeite, sonsten Er sich untüchtig in das Mittel zukommen machen wurde, welches aber ilune vorhero vom Vorsteher anzudeuten ist. Zwei und zwaintzigstens: Wann ein Mitgenossener einen gesellen in arbeith aufnehmet, nach der zeit aber ihrne aus solcher zuthun willens wäre, so soll er solches ihme vierzehen Täg vorhero zu wissen machen, wohin gegen, wann der gesell freywillig wolte aus der arbeith stehen, so soll solcher eben auch vierzehen Täg vorher sich melden, und dörff kein anderer Mitgenossener einen solche arbeith geben, ausser es hätte der gesell abschied bekommen. 180

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