Mészáros Júlia, N.: Győri ötvösség 1700-1800 - Győri művészettörténet 2. (Győr, 2001)

Függelékek

Fünfftens: da ein gesell verlanget in ds Mittel zutretten, der soll nebst erlegung des anmeldungs„geld pr Ein gulden seinen geburths, undt Lehr„brieff dem gantzen Mittel anzeigen, umbzusehen, ob Er eines ehrlichen Herkommens seye? und seine Lehr„und Wander,, Jahre gezimmend vollgestrecket habe, als dann sollen ilune zur nachrichtlichen Wissenschaft gegenwärtige Articuln /jedoch ohne Täx:/ vorgelesen werden, hernach ist es nothwendig. das Er sich bey dem Stadt Magistrat wegen des burger Rechts gezimmend amneid, und da Er dssen versichert, solle ihme das Meister..Stuckh. welches jedoch nicht Kostbahr, und Leicht verkäufflich seyn solle, zumachen gegeben werden, so bald dann solches verfertiget, solle es in beyseyn des Commissary genau übersehen werden, und da einige geringere fehler in selben befunden wurden, so knn Er solche mit geld lösen, also jedoch: das sothane Straff vor alle fehler zusammen sich über ein, zwey, drey, und höchstens vier gulden nicht belauffe, da aber ein solcher gesell mit den Meister,,Stuckh gar nicht bestünde, so selber sein Meister,, Stuckh aufs neun anfangen, aber seine Profession besser zu­­erlehmen abgewisen werden, und so fern Er a conto seiner einverleibung schon einiges geld solte vorhinein erleget haben, solle ihm solches zurückgestellet werden; da Er aber mit dem Meißter„Stückh bestünde, solle Er von den Mittel vor einen Mitgenossenen erkläret, und dem dassigen Stadt=Magistrat umb erlangung des burger„Rechts vorgestellet werden; als dann hat sothaner neuer Kunst=Mitgenossener die Täx vor das Recht, welche aber funffzehen gulden nicht übersteigen solle, auf zweymahl. und zwar die erste hellte alsogleich, die andere helfte aber innerhalb eines Jahrs in die Laad zuerlegen; wird demnach ein solcher gleich andern befugt seyn Lehr.Junge aufzunehmen, und gesellen zuhalten; Übrigens wird aller Müsbrauch im Essen und Trincklien bev dem Mittel ernstlich verbotten, und solle auch das Mittel selbsten derley neu Kunst,.Mitgenossene mit haltung des so genannten Meister„mahls unter was immer vor einer vorwand keinesweegs beschweren. Sechstens: Ein Sohn eines Mitgenossenens, oder der eines solchen Tochter, und hinterlassenen Wittib zu ehnligen, und in das Mittel zukommen willens ist, solle ebenfahls alle obangefiihrte bedingnussen zuerfiillen verbunden seyn. also zwar: das solcher wegen denen Lehr„Jahren. der Wanderschaft, und gewöhn­lichen MeißterStückh weder in einen, noch in allen Theillen frey seyn solle, auch mit geldt zuerlösen mit mihten befuget ist, nur allein ausgenohmen. daß Er die helfite der Täx vor sein Recht zuentrichten schuldig seyen Siebenstens: Wird diesem Mittel frey stehen auch einige in der nächsten gegend sich befindend goldschmidt /:jedoch einzelweiß, und vor ihre Hersohn, und unter keinen andere, was immer vor einen vorwandt:/ in die Laad gegen erlegung der halben Rechts.,gebühr einzuverleiben, welche alsdann verbunden seyn sollen, an Hohen fromleichnambst.fest /:wann Sie die entlegenheit, oder keine andere ursach dauon abhaltet:/ unter den Mittel bey der Procession ge-177 I

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