Domikovits Péter: Móringlevelek Győr megyéből. Válogatás a megyében lakók, megyei birtokosok móringleveleiből 1731-1837 – Források 1. (Győr, 1992)

Péter Dominkovits: Morgengabebriefe aus dem Komitat Raab

Rechtsquellen, der Rechtsgewohnheiten, und des sogenannten "volk­haften Rechtsleben" darlegen. Die Darstellung der auf eine Munizipial­behörde, oder auf eine Kleinlandschaft beschränkten Morgengaben auf Grund von geschriebenen Quellen beansprucht noch weitere syste­matischen Forschungen und Aufdeckung von Quellen. Dessen Not­wendigkeit betont auch die vorhandene Fachliteratur. In dem die ungarischen Volksrechtsbewohnheiten zusammenfassenden Hand­buch von Ernő Szűcs Tárkány wird die Morgengabe als der wichtigste, eigenstädige Typ des Heiratsvertrages dargelegt. Dem Brautgeschenk entsprechender Name stammt aus dem deutschen Substantiv "Morgen­gabe", aber wie von László Mándoki im Jahre 1961 daraufhingewiesen wurde, lässt sich mit dem Inhalt des deutschen Wortes "Morgengabe" die heimische Rechtsgewohnheit nicht vereinbaren, er hält für die in­haltliche Entsprechung eindeutig den Begriff "pretium puellae", dh. Brautgeschenk. Die früheste Benützung des Substantives "Morgenga­be" in Ungarn ist noch unbekannt. Uber den Morgengabebrief und die Morgengabe lässt sich auf Grund der Fachliteratur und der aufgedeckten Quellen die folgende Gedan­kenreiche geben. Die Morgengabe ist nach dem Muster des gesetzlichen "Brautgeschenkes" angefertigt. Sie ist eine geschriebene Morgengabe, deren Entwicklung sich auf die Rechtsgewohnheiten stützt und sowohl inhaltlich als auch formal viele Unterschiede aufweisen kann. Ihre lan­desweite Verbreitung reicht bis in das XVIII. Jahrhundert zurück. Ge­gen Mitte des XIX. Jahrhunderts ist die Standardisierung der Sprache und der Formeln zu beobachten. Szűcs Tárkány unterscheidet zwei Typen von Morgengaben. /Seine Feststellungen gelten auch für unsere Quellen./ Der eine Typ ist der sogenannte transdanubische Typ. Seine Charakteristika: sie bezweckt die Vermögens- und Existenzsicherung des überlebenden Ehepaares. Bei der Ausfertigung einer Morgengabe können zweierlei Bedingungen hinderlich auswirken; der an einen bes­timmten Zeitpunkt gebundene Tod des Ehemannes, beziehungsweise die Geburt eines Kindes. Diese Vertage sind meist gegenseitig, die hei­ratende Frau gibt eine Gegen- oder Kontramorgengabe. 101

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