Arrabona - Múzeumi közlemények 16. (Győr, 1974)

Domonkos O.: Magyarországi festőcéhek (I)

unvermögend seyn, und der Meister würde solche für dem Jungen selbst zahlen wollen, dann wird er obigen drey Jahren noch eines zuzusetzen haben. Was Meisters Söhne anbelangt diese können, weil Sie sich vor Kindheit an in dem Handwerk Kenntnisse samlen, durch ihre Eltern, wen imer angesagt, und ohne die vorgeschriebenen Lehr-Jahr ausstehen freygesprochen werden. 11. Da durch, wenn durch einen, oder andern Meister zu Handwerks Arbeiten in diesen unerfahrener Leuthe gebraucht werden, nicht nur das Publicum, welches schlechtere Waare empfängt, beschädigt wird, sondern auch andere den übrigen Mit­Meistern nachtheilige Folge entstehen können, wird jedem Meister unter sonstiger Straffe obliegen, die zur Färberey gehörigen Meister- und Gesellen Arbeiten, als blau Färben, Mangeln- und dergleichen nur, durch ordentlich zunftmässig Ausge­lernte verrichten zu lassen. 12. Um Zwiet-racht und sonstige unangenehme Folgen zu vermeyden, wird jedem Meister schärfst verbothen, das Gesinde eines andern Meisters, weder selbst noch durch sein eigen Gesinde, oder andere Leuthe abwendig zu machen. Aus eben dieser Ursachen werden 13. Sich die Gesellen nicht unterfanden an Werkstägen anderen Meister zu­gehörige Werkstätte zu bezuhen, und allda entweder die Arbeit zu tadeln, oder ar­beitende Gesellen von ihren Geschäften abzuruffen, oder endlich die so genanten blauen Montag zu halten. 14. Weil öftere Fälle eintretten, dass ein Geselle durch eine andere Meister aufgefordert, oder aus andern Neben-Absichten in die Arbeit eines andern Orts-Meis­ters übergehen will, und daher seinem Meister Feyer-Abend bittet; dadurch aber jener Meister, bey dem der Geselle in Arbeit stehet, da er auszufertigende Arbeit nicht zur bestimmten Zeit vollenden kann, nicht in geringen Schaden gesetzet wird, als soll um diesen vorzubeugen, jeder Geselle, der Feyerabend nimt, verpflichtet seyn, ein viertel Jahr zu Verwendern, und soll nur dan wieder bey einen andern Meister in der Stadt Arbeit nehmen können. Ein gleiches wird auch dann Platz greiffen, wenn ein Geselle seinem Meister alles zu wider thut, und Ihm dadurch die Feyer-Abend abzwinget. 15. Sowohl die gantze Zunft als auch einzelne Meister werden sorgfältig dahin bedacht seyn, dass alle obige Punkte genau beobachtet, und gantz in Erfüllung ge­bracht werden. Damit aber solches desto sicherer erzieet, und Übertrettenn den Um­ständen angemessene Straffen auferlegt werden können; wird 16. Der Zunft ein Mittglied des innern Stadt-Raths als Comissair beygegeben werden, welcher jeder Ihme durch das Handwerk vorher anzuzeigender Versamlung beywohnen, und Ordnung und Ruhe handheben wird. 17. Sollte endlichen die in benanter Stadt befindliche Zunft von anderorthigen Zünften in ihren Gerechtsamen angetastet werden, so wird sie diesfalls mittelst ihres Comissairs zu dem Stadt-Magistrat ihre Zuflucht nehmen, welcher dieselbe in allen ihren Rechten schützen wird. Ex Actis ... Cittis Késmarkiensis 20. Xbris 1802. Ertr. jur. Cittis Ord. Notarium Paulum Juhtmann. o A lőcsei festők céhlevele, 1715 Nos Carolus Sextus Dei Gratiä Electus Romanorum Imperator semper Augustus, ac Germaniae, Hispaniarum, Hungáriáé, Bohemiae, Dalmatiae, Croatiae, Sclavoniae que re. Rex, Archidux Austriae, Dux Burgundiáé, Brabantiae, Styriae, Carinthiae, Carnioliae, Marchia Moraviae, Dux Lucemburgae, ac Superioris et Inferioris Sylesiae, Wiertem­bergae, et Thekae, Princeps Sveviae, Comes Habspurgi, Tyrolis, Ferreu, Kyburgi, et Goritiae re. Memoriae comendamus tenori praesentium Significantes, quibus expedit universis. Quod Fidèles nostri prudentes ac Circumspecti Martinus Kuhlman et Lauren­tius Breuer Leuchoviensis, Laurentius item dementis Waralyensis, Ioannes demum Dir­ner Cassiviensis, in super Paulus Hauser Igloviensis,novissime verő Ioannes Roxer Kis­markiensis, Liberarum Regiarumque Civitatum nostrarum, Privilegiarorumque Oppido­rum, ad eandem Cheom pertinetium, in Partibus Regni nostri Hung. Superor existen Inhabitatores. Artisque Tinctoriae Magistri exhibuerint, et praesentaverint Nobis 147

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